Eine Münchnerin muss nicht für eine kieferorthopädische Behandlung zahlen, deren Vertrag versehentlich durch eine befreundete Zahnärztin in Brasilien per E-Mail abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht München weist die Klage zurück.
Online-Verträge gehören längst zum Alltag. Ein paar Klicks, ein Häkchen, ein Button – schon ist der Vertrag geschlossen. Doch was, wenn nicht der Patient selbst klickt, sondern jemand anderes? Das Amtsgericht (AG) München hatte genau darüber zu entscheiden – mit einer klaren Botschaft: Ein versehentlicher Klick reicht nicht aus, wie das Gericht jetzt mitteilte (Urt. v. 23.10.2024, Az. 231 C 18392/24).
Eine Münchnerin hatte sich nach einem Termin in einer Zahnklinik für eine Behandlung mit sogenannten "Alignern" – also transparenten Schienen – interessiert. Wenig später erhielt sie per E-Mail ihren persönlichen Behandlungsplan samt Preisangebot – 1.790 Euro sollte die Behandlung kosten. Zur fachlichen Einschätzung leitete sie die Nachricht an eine befreundete Zahnärztin in Brasilien weiter. Was dann geschah, war zwar nur ein Klick, aber einer mit Folgen: Die Freundin tippte versehentlich auf den Button "Jetzt zahlungspflichtig bestellen". Kurz darauf landete die Rechnung im Briefkasten der Münchnerin.
Doch bezahlen muss sie nicht, entschied das AG München: Ein Vertrag komme nur zustande, wenn die Willenserklärung entweder von der Person selbst oder von einer bevollmächtigten Vertreterin abgegeben werde. Daran fehlte es hier – der Klick durch die brasilianische Zahnärztin sei unbeachtlich.
AG: Weitergeleitet heißt nicht bevollmächtigt
Das bloße Weiterleiten einer Nachricht begründe keine Vollmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so das Gericht. Auch die Betreffzeile "Hier ist dein Behandlungsplan" lasse aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht darauf schließen, dass sich dahinter ein verbindlicher Bestellvorgang verberge. Eine wirksame Stellvertretung lag damit nicht vor.
Selbst wenn man – zugunsten der Klägerin – unterstellen wollte, dass das Weiterleiten als Vollmacht zu werten sei, hätte das der Beklagten nicht geschadet. Denn sie hatte innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung mitgeteilt, dass sie keinen Vertrag habe schließen wollen. Diese Erklärung wertete das Gericht als wirksame Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1 BGB).
Ob der Beklagten darüber hinaus auch ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zustand, ließ das Gericht offen – entscheidend war schon die fehlende oder wirksam angefochtene Willenserklärung. Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
AG München zur Zahlungspflicht bei Online-Verträgen: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57595 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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