AG München zum Tiefgaragen-Unfall: Beton­klötze in ihrem natür­li­chen Habitat

05.05.2025

Betonsockel in einer Tiefgarage sind kein überraschendes Hindernis, so das AG München. Eine BMW-Fahrerin, die sich in der unterirdischen Parkeinrichtung eine hübsche Delle in die Tür gefahren hatte, bleibt damit auf ihrem Schaden sitzen.

Ein Betonsockel – mag er auch klein und schlecht zu sehen sein – ist in einer Tiefgarage kein überraschendes Hindernis. Eine Münchnerin, die beim Ausparken mit ihrem Pkw an dem Sockel hängengeblieben ist, hat daher keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Baufirma, entschied das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 9.8.2024, Az.: 231 C 13838/24).

Die Frau hatte angeführt, der Sockel in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers sei erst im Rahmen von Umbaumaßnahmen in den drei Jahren vor dem Vorfall errichtet worden. Seitdem seien schon mehrfach Autofahrer gegen das kniehohe Betonfundament einer Säule gefahren, das sich unterhalb der Sichtachse befindet und weder gekennzeichnet noch markiert ist. Die verantwortliche Baufirma müsse ihr daher den Schaden an ihrer Beifahrertüre in Höhe von etwa 3.200 Euro ersetzen.

Die besagte Baufirma war dagegen der Meinung, der Sockel stünde bereits seit 50 Jahren an dieser Stelle. Außerdem sei nicht sicher, dass der Schaden überhaupt auf ein Streifen des Sockels zurückgeführt werden könne.

Aussteigen und Umsehen ist zumutbar

Das AG München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab. Der Betonsockel stelle für Fahrzeuge in der Tiefgarage keine besondere Gefahrenquelle dar, findet das Gericht. In Parkgaragen dürften Fahrer ohnehin nur so schnell fahren, dass sie jederzeit anhalten können. "Beim Ein- und Ausparkvorgang ist es daher jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist", so das AG. Ein kniehoher Betonsockel sei ferner kein überraschendes Hindernis für Parkgaragennutzer, da enge Parkbuchten in älteren Parkgaragen durchaus üblich seien.

Selbst wenn nach dem Vortrag der Klägerin tatsächlich schon mehrere Fahrzeuge an dem Sockel hängen geblieben seien – was das AG aufgrund der Lackspuren auf dem Beton für durchaus plausibel hielt – führe dies nicht dazu, dass die Baufirma das Fundament als Gefahr für Dritte hätte erkennen müssen. Denn sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Pkw-Fahrer den Sockel sehen und, wenn ihr Fahrzeug zu breit für den Parkplatz ist, eine andere Bucht ohne Betonsockel wählen würden. 

Letztlich sei eine Haftung, auch wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht ausgehen würde, aufgrund des Mitverschuldens der Münchnerin nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Die Frau habe die Tiefgarage schon seit zwei Monaten nach Ende der Umbaumaßnahmen genutzt. "Ihr waren sowohl der Zustand der Parkgarage als auch ihre baulichen Merkmale aufgrund der längeren Nutzung bekannt oder sie hätten ihr bekannt sein müssen", begründet das Gericht seine Entscheidung. Auch ihr Argument, der Sockel sei erst neu errichtet worden, half der Klägerin somit nicht weiter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

lmb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Tiefgaragen-Unfall: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57120 (abgerufen am: 24.05.2025 )

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