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ArbG Berlin verneint Arbeitsverhältnis: Freie Mit­ar­beit in Musik­schule ist kein Arbeits­ver­hältnis

23.07.2025

Musikschule

Nicht vergleichbar: Musikschulen und Musikunterricht in allgemeinbildenden Schulen. Foto: liberowolf - stock.adobe.com

Seit 1999 als Musiklehrerin beschäftigt, aber liegt auch wirklich ein Arbeitsverhältnis vor? Damit musste sich das ArbG Berlin befassen.

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Die Beschäftigung einer Musikschullehrerin ist mangels Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden und damit dem Land Berlin recht gegeben (Urt. v. 15.07.2025, Az. 22 Ca 10650/24).

Die Klägerin war vertraglich als freie Mitarbeiterin in einer Musikschule beschäftigt. Sie begehrte die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass dies ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet – ohne Erfolg.

Das Land Berlin, in dem Verfahren vertreten von Roland Gastell von der Kanzlei Arvantage, beschäftigt in seinen Musikschulen sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiter. Seit 1999 war die Klägerin als eine solche freie Mitarbeiterin tätig. Ihre Beschäftigung wurde durch mehrere jeweils befristete Rahmenverträge geregelt, wobei im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart war. Auch war vereinbart, dass die Frau frei von Weisungen über Ort, Zeit und Inhalt des Unterrichts mit den Musikschülern entscheidet.

Im Juni 2024 stellte die Deutsche Rentenversicherung mit einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid fest, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Kurze Zeit später kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. September 2024.

Keine weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit

Die Frau klagte. Sie meint, anders als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können.

Das ArbG Berlin kam jedoch zu dem Ergebnis: Nach einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Voraussetzungen von § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers – sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar.

Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet, so das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die ebenfalls relevante tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.

Relevant: Herrenberg-Entscheidung des BSG

Die Entscheidung erinnert an die sog. Herrenberg-Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 08.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R). Das BSG hatte seinerzeit in dem Fall einer Musiklehrerin an einer städtischen Schule über die Frage ihrer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung zu entscheiden. Wegen einer stärkeren Gewichtung des Kriteriums der Eingliederung in die Betriebsabläufe seitens des Senats stellte dieser eine abhängige Beschäftigung und damit eine Versicherungs- und Beitragspflicht fest – mit erheblichen Kostenfolgen für die Arbeitgeber wegen der Nachversicherungen. Der Gesetzgeber änderte daraufhin sozialrechtliche Normen, was seitens der BSG-Präsidentin Dr. Christiane Fuchsloch als "Aushebeln der Entscheidung" bezeichnet wurde.

Im aktuellen Berliner Fall aber sei – anders als an allgemeinbildenden Schulen, wo es konkrete Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger gebe, – die Eingliederung an einer Musikschule nicht vergleichbar intensiv, befand das ArbG. So sei die Musikschullehrerin insbesondere frei darin gewesen, wo ihr Unterricht stattfindet. Konkret hätte der Unterricht also auch außerhalb der Räumlichkeiten der Musikschule stattfinden können. Auch habe sie – anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte – keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Musikschüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Insgesamt hätten für die Klägerin vergleichsweise mehr Freiheiten und weniger Verpflichtungen bestanden, so das ArbG Berlin.

Gegen die Entscheidung kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

jb/LTO-Redaktion

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ArbG Berlin verneint Arbeitsverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57736 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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