Ein Darlehen von über 200.000 Euro, eine gescheiterte Ehe und ein Rechtsstreit vor Gericht: Das LG Frankfurt stellt klar, dass Hilfe innerhalb der Familie den Rechtsbindungswillen nicht einfach so entfallen lässt.
Es gibt eine alte Weisheit, die besagt, dass bei Geld die Freundschaft endet – und manchmal eben auch das gute Verhältnis innerhalb der Familie. Was als einfache Unterstützung zwischen Schwiegereltern und Schwiegersohn begann, führte kurz darauf zu einer juristischen Auseinandersetzung. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied, dass ein Darlehen von über 200.000 Euro, das ursprünglich als Hilfe gedacht war, keine freiwillige Gefälligkeit darstellt. Vielmehr stellte das Gericht klar: Der Rechtsbindungswille entfällt nicht einfach, nur weil es sich um eine familiäre Unterstützung handelt. Der Schwiegersohn muss nun rund 190.000 Euro zurückzahlen (Urt. v. 28.11.2024, Az. 2-23 O 701/23).
Die Geschichte begann, als der Schwiegersohn ein geerbtes Haus erhalten wollte. Doch die Bank hatte ihm den Kredit gekündigt. In seiner Not wandte er sich an seine Schwiegereltern, die ihm aushelfen wollten. Sie nahmen ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf, um die Restschuld des Schwiegersohns zu begleichen. Die Vereinbarung war eindeutig: Der Schwiegersohn würde das Darlehen inklusive Zinsen und Tilgung zurückzahlen.
Doch die Geschichte nahm eine Wendung: Die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Darlehensgeber scheiterte. Kurz darauf stellte er seine Zahlungen ein. Seine Begründung: Die finanziellen Belastungen durch die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau hätten ihm keine Möglichkeit mehr gelassen, weiterzuzahlen. Doch die Schwiegereltern ließen sich damit nicht abspeisen und klagten vor dem LG.
250.000 Euro sind keine bloße Gefälligkeit
Das Gericht entschied sich gegen die Schilderung des Schwiegersohns, der das Darlehen als eine Art Hilfe im engen Familienkreis darzustellen versuchte. Dieser stellte die Geldzuwendung der Schwiegereltern als freiwillige Gefälligkeit dar – eine rein altruistische Geste, ganz ohne rechtliche Verpflichtungen. Doch das LG wies diese Argumentation zurück.
Das Gericht führte aus, dass die Höhe des Darlehens von 250.000 Euro eindeutig gegen die Vorstellung einer bloßen Gefälligkeit spreche. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass der Rechtsbindungswille der Parteien offensichtlich war, da die Schwiegereltern ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen waren.
Der Rechtsbindungswille ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, die ihrerseits die Grundlage für den Vertragsschluss bildet. Ein Rechtsbindungswille liegt vor, wenn der Erklärende mit seiner Handlung oder Erklärung beabsichtigt, eine rechtlich bindende Verpflichtung einzugehen. Das bedeutet, derjenige, der eine Willenserklärung abgibt, muss die Absicht haben, sich rechtlich zu binden.
Im vorliegenden Fall war es für das LG klar, dass es sich nicht um eine bloße Hilfeleistung handelte. Auch die Tatsache, dass der Mann zu seiner Zeit als Schwiegersohn die Rückzahlungen über Jahre hinweg geleistet hatte, unterstützte diese Einschätzung. Zusätzlich machte das Gericht klar, dass der Mann selbst eingeräumt hatte, dass die Parteien nie eine Schenkung vereinbaren wollten. Dies verstärkte weiter die Annahme, dass der Schwiegersohn zu einer Rückzahlung verpflichtet war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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xp/LTO-Redaktion
LG Frankfurt sieht Rechtsbindungswillen: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56155 (abgerufen am: 12.02.2025 )
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