Ein Mann, dessen Hunde einen Lieferanten erschrecken, kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Bote sich per Sprung auf den teuren Porsche Cayenne rettet. Das AG sieht die Verantwortung für den Blechschaden ganz beim Tierhalter.
Ein Porsche Cayenne dient im bayerischen Voralpenland sicherlich vielen Zwecken – als Rettungsinsel vor heranstürmenden Hunden ist er vom Hersteller aber eher nicht konzipiert worden. Dennoch muss ein Tierhalter es hinnehmen, wenn ein bedrängter Paketzusteller das Fahrzeug als Zufluchtsort zweckentfremdet. Das Amtsgericht (AG) München hat nämlich entschieden, dass die typische Tiergefahr eines bellenden Hunderudels Schadensersatzansprüche des Tierhalters wegen Mitverschuldens vollständig überlagert (Urt. v. 12.02.2026, Az. 223 C 6838/25).
Der Vorfall spielte sich im September 2024 im Landkreis Freising ab. Ein Paketzusteller versuchte am Vormittag zunächst vergeblich, eine Sendung zuzustellen. Die Übergabe scheiterte an einem fehlenden Code. Man verabredete sich für den Nachmittag erneut zur Lieferung. Als der Bote absprachegemäß erschien und klingelte, öffnete der später klagende Mann die Haustür.
Statt des Empfängers traten jedoch drei Hunde – zwei Dalmatiner und ein Mischling – aus der Tür und liefen bellend auf den Zusteller zu. Dieser erschrak und trat die Flucht nach oben an, indem er auf die Motorhaube eines in seiner Nähe geparkten Porsche Cayenne flüchtete. Der Tier- und Fahrzeughalter behauptete daraufhin, durch den Rettungssprung des Paketboten seien Kratzer und Dellen an seinem Fahrzeug entstanden, der Blechschaden betrage 2.700 Euro.
Da der Bote und dessen Arbeitgeber eine Schadensübernahme ablehnten, erhob der Porschefahrer und Tierhalter Klage.
Die allbekannte Rudeldynamik
Für das AG München war die Sache aber klar. Die Klage scheiterte schon daran, dass der Porschefahrer gar nicht plausibel dargelegt habe, dass der Blechschaden wirklich durch den Sprung des Paketboten zustande gekommen ist.
Doch auch in der Sache äußerte sich das Gericht. Selbst wenn man unterstelle, dass der Blechschaden durch den Rettungssprung entstanden ist, hafte der Bote schon deshalb nicht, weil dem ein Mitverschulden des klagenden Tierhalters gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegenstehe. Das Gericht stellt dabei auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ab. Diese ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das bedeutet: Der Halter haftet nicht wegen eines konkreten Fehlverhaltens (Verschuldens), sondern allein deshalb, weil die Tierhaltung eine abstrakte Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darstellt.
Für eine Haftung muss ein Tier weder tatsächlich zubeißen noch jemanden körperlich angreifen. Es genüge, wenn sich die "typische Tiergefahr" realisiert, also das unberechenbare tierische Verhalten den Schaden verursacht, so das Gericht. Dazu gehörten auch psychische Reaktionen wie Schreck oder Fluchtreflexe. Dass die drei Hunde bellend und rennend auf den Boten zustürmten, habe bei diesem einen nachvollziehbaren Fluchtimpuls ausgelöst, der rechtlich unmittelbar dem Halter zuzurechnen sei, so das AG.
Dass beim Zusammenkommen von mehr als einem Hund besondere Vorsicht geboten ist, entspricht der Linie des AG München. Bereits in einem anderen Fall entschied dasselbe Gericht, dass von mehreren Hunden aufgrund der gesteigerten Rudeldynamik eine höhere Tiergefahr ausgeht als von einem Einzeltier.
Diese gruppenspezifische Gefahr wurde dem Porschefahrer und Tierhalter im Rahmen der juristischen Interessensabwägung zum Verhängnis: Die einfache Fahrlässigkeit des Boten trete vollständig hinter die Haftung des Tierhalters zurück, so das Gericht. Es hob dabei hervor, dass der klagende Mann den Besuch des Zustellers erwartet hatte. In dieser Situation sei es ihm zuzumuten gewesen, seine drei Hunde unter Kontrolle zu halten, um eine unkontrollierte Rudeldynamik zu verhindern. Wer sehenden Auges die Tür öffnet und seine Tiere auf einen angekündigten Dienstleister zulaufen lässt, trage das Risiko für daraus resultierende Ausweichmanöver vollumfänglich selbst.
Das Urteil ist rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
AG München zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59827 (abgerufen am: 21.05.2026 )
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