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AG München zu abgerissenem Dachzelt: Bloßes Rüt­teln ist keine rich­tige Sicher­heits­kon­trolle

17.08.2026

Ein PKW mit einem ausklappbaren Dachzelt fährt auf der Autobahn

Bei der Rüttelprobe saß noch alles fest, auf der Autobahn löste sich das Zelt samt Trägern. Foto: picture alliance / Rainer Keuenhof | Rainer Keuenhof

Ein gemietetes Dachzelt löst sich mitten auf einer Autobahn. Die Mieterin argumentiert, ihr Mann habe vorher fest dran gerüttelt, da sei nichts locker gewesen. Das reicht nicht, so das AG München. Urteil: Rund 1.800 Euro Schadensersatz.

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Gemietet war das Dachzelt für drei Wochen. Auf dem Dach des VW-Fahrzeugs blieb es aber nur zehn Tage: Auf einer Autobahn löste es sich mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug. Das Amtsgericht (AG) München hat die beklagte Mieterin wegen der dadurch verursachten Beschädigung am Zelt zur Zahlung von 1.809,81 Euro Schadensersatz an den klagenden Vermieter verurteilt. Denn auch wenn sie und ihr Ehemann ab und an am Dachzelt gerüttelt haben, reiche das nicht aus, um von einer sorgfältigen Kontrolle auszugehen (Urt. v. 27.02.2025, Az. 223 C 16031/24).

Die Frau aus dem Landkreis München hatte das Dachzelt bei einem Vermieter aus Niederbayern gemietet. Der Mietpreis betrug 449 Euro, hinzu kam eine Kaution von 350 Euro. Am ersten Miettag montierte der Vermieter selbst das Zelt auf zwei Dachträgern, die bereits auf dem VW-Bus befestigt waren.

Zehn Tage später löste sich die Konstruktion während der Fahrt auf der Autobahn vom Fahrzeug, das Zelt wurde dadurch beschädigt. Aus Sicht des Vermieters lag die Verantwortung dafür eindeutig bei der Mieterin: Sie habe die Befestigung entweder nicht ausreichend kontrolliert, ein zu hohes Tempo gefahren, eine unangepasste Fahrweise an den Tag gelegt oder die schon zuvor am Auto angebrachten Dachträger seien der Grund für den Schaden gewesen. Er verklagte die Frau deshalb auf Zahlung von 3.976 Euro Reparaturkosten sowie weiteren 979 Euro, weil er spätere Vermietungen habe stornieren müssen.

Die Frau widersprach: Weder sie noch ihr Ehemann seien schneller als 120 Kilometer pro Stunde gefahren. Zudem hätten beide den festen Sitz des Dachzelts regelmäßig kontrolliert. Sie selbst habe öfter an Dachzelt und Trägern gerüttelt, ihr Ehemann nach eigener Aussage sogar jeden Morgen. Da sei nichts locker gewesen. Ihrer Ansicht nach hat der Vermieter das Zelt beim Abholen nicht ordnungsgemäß montiert.

Bloßes Rütteln ist keine richtige Kontrolle

Wie die Mieterin die Befestigung kontrollieren musste, war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters beschrieben, die unstreitig Teil des Mietvertrags geworden waren. Danach waren Schrauben und Verbindungen spätestens nach den ersten 100 Kilometern und anschließend mindestens alle 500 Kilometer auf ihren festen Sitz zu prüfen und bei Bedarf nachzuziehen.

Dass solche Kontrollen in den vorgeschriebenen Abständen stattgefunden hatten, ergab sich aus den Angaben der Eheleute nicht. Das von ihnen geschilderte Rütteln an Dachzelt und Trägern erfüllte diese Anforderungen nach Ansicht des AG jedenfalls nicht. Hinzu kam, dass am Tag des Vorfalls über einen längeren Zeitraum stürmisches Wetter geherrscht hatte. Gerade deshalb wäre eine genauere Prüfung erforderlich gewesen, so das Gericht.

Nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss derjenige Schadensersatz leisten, der eine Pflicht aus einem Vertragsverhältnis verletzt. Das gilt nur dann nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Mieterin hätte daher nachweisen müssen, dass ihr kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen war. Das gelang ihr nach Auffassung des AG nicht, es verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz. So viel bezahlen, wie der Vermieter es verlangt hat, muss sie aber nicht.

3.976 Euro waren zu viel

Bei der Höhe des Schadensersatzes musste der Vermieter bei seiner Klage allerdings Abstriche machen. Denn die verlangten Reparaturkosten von 3.976 Euro überstiegen nach Ansicht des AG den Wiederbeschaffungsaufwand für das beschädigte Dachzelt.

Diesen schätzte das Gericht gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung des Alters und der gewerblichen Nutzung auf zwei Drittel des ursprünglichen Anschaffungspreises, also lediglich 2.395 Euro. Die Vorschrift erlaubt dem Gericht, die Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen.

Von den 2.395 Euro zog das AG auch die bereits gezahlte Kaution in Höhe von 350 Euro ab. Weitere 235,19 Euro entfielen auf zu viel gezahlte Miete, weil das Zelt bereits nach zehn Tagen zurückgegeben worden war. Damit verblieb der zugesprochene Schadensersatz in Höhe von 1.809,81 Euro.

Kein Ersatz für entgangenen Gewinn

Auch mit den zusätzlich verlangten 979 Euro für angeblich entgangenen Gewinn hatte der Vermieter keinen Erfolg. Zwar umfasst der zu ersetzende Schaden nach § 252 BGB grundsätzlich auch entgangenen Gewinn. Ersetzt wird aber nur, was nach dem gewöhnlichen Verlauf oder aufgrund konkreter Umstände mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.

Das war aus Sicht des Gerichts in diesem Fall nichts: Aus den vorgelegten Unterlagen gehe schon nicht hervor, dass die weiteren Mietverträge tatsächlich storniert worden waren. Die vom Vermieter vorgelegten Verträge hätten außerdem Zelte mit anderen Maßen als das beschädigte Exemplar gezeigt. In diesem Punkt wies das AG die Klage deshalb ab, weil es dem Vermieter nicht glaubte, das beschädigte Dachzelt bereits weitervermietet zu haben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

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AG München zu abgerissenem Dachzelt: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60661 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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