AG München bejaht Schadensersatz: Auto­haus lie­fert E-Auto so spät, dass Abwrack­prämie gesunken ist

10.03.2025

Für viele Käufer von E-Autos war die sogenannte Umweltprämie ein großer Kaufanreiz. Verringert sich diese, weil der Verkäufer das neue E-Auto zu spät liefert, gibt es Schadensersatz, hat das Amtsgericht München entschieden.

Liefert ein Autohaus ein Elektroauto derart verspätet, dass dem Käufer dadurch ein Anteil der sogenannten Umweltprämie (umgangssprachlich auch "Abwrackprämie") entgeht, entstehen Schadensersatzpflichten. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (Urt. v. 01.02.2024, Az. 223 C 15954/23)

Der klagende Autokäufer hatte im Juni 2022 einen Hyundai Kona Elektro bestellt, wobei als unverbindlicher Liefertermin "2022" angegeben war. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Umweltprämie beim Erwerb eines neuen Elektroautos 6.000 Euro.

Nachdem das Auto im Februar 2023 immer noch nicht geliefert worden war, setzte der Autokäufer dem Autohaus eine Frist und trat nach deren fruchtlosem Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Anschließend erwarb er anderswo einen Volvo XC 40 Recharge und finanzierte diesen per Leasing. Zwischenzeitlich war die Umweltprämie seit dem 01. Januar 2023 auf 4.500 Euro herabgesetzt worden.

Deshalb verlangte der Autokäufer wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundais nunmehr die Differenz der neuen zur alten Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten (rund 2.800 Euro) sowie Kosten für Bereitstellung (140 Euro) und Abholung (284,04 Euro) für sein Volvo-Auto erstattet. Das Autohaus jedoch zahlte nicht und verwies auf den recht unverbindlich formulierten Liefertermin.

Pauschaler Verweis auf Lieferverzögerungen nicht ausreichend

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, der klagende Käufer erhält laut Urteil damit 1.924,04 Euro. Bis auf die geltend gemachten zusätzlichen Leasingkosten erhält er damit alle geforderten Beträge zurück. 

Zur Begründung führte das AG München aus, dass zum Rücktrittzeitpunkt Anfang März 2023 die Pflicht zur Lieferung fällig gewesen sei. Für das Gericht nicht überzeugend war dabei der Versuch des Autohauses, sich mit einem lediglich pauschalen Verweis auf Lieferverzögerungen und Produktionsengpässe zu exkulpieren.

Daher habe der klagende Mann gemäß § 281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatz statt der Leistung verlangen dürfen. Umfasst davon sind laut AG aber nur die Differenz der Umweltprämie sowie die Bereitstellungs- und Abholungskosten für das Volvo-Auto, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch das beklagte Autohaus nicht angefallen wären, so das AG. Nicht zu ersetzen seien aber die zusätzlichen Leasingkosten, da insoweit die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar seien.

Gegen das Urteil war zwischenzeitlich Berufung eingelegt worden, letztlich schlossen die Parteien aber einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München bejaht Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56761 (abgerufen am: 18.03.2025 )

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