Ein Tabakgroßhändler muss nicht jede Auswahltaste eines Zigarettenautomaten mit Warnhinweisen versehen. Der Verbraucher benötige die Hinweise nicht: Seine Kaufentscheidung stehe schon vor dem Gang zum Automaten fest, so das LG Heilbronn.
"Rauchen kann tödlich sein" – diese Botschaft prangt längst auf jeder Zigarettenpackung. Doch braucht es auch Warnhinweise auf den kleinen Auswahltasten eines Automaten? Nein, hat das Landgericht (LG) Heilbronn entschieden und eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgewiesen (Urt. v. 17.04.2025, Az. 21 O 72/24 KfH). Es stelle keine Irreführung dar, wenn die Tasten nicht mit Warnhinweisen versehen seien, denn der Verbraucher benötige sie nicht für eine informierte Entscheidung.
Das Urteil des LG Heilbronn schafft erstmals gerichtliche Klarheit für klassische Automaten mit Tastenauswahl. Bisher hatte sich der Bundesgerichtshof nur mit digitalen Ausgabegeräten befasst: Er entschied, dass Warnhinweise auf dem Display eingeblendet werden müssen (Urt. v. 26.10.2023, Az. I ZR 176/19). Eine Aussage zu analogen Automaten mit externem Warnaufkleber blieb jedoch aus, da dieser schlicht nicht Streitgegenstand war. Genau daran knüpfte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihre Unterlassungsklage gegen die Dietz GmbH, einen traditionsreichen Großhändler mit rund 7.000 Automaten – und scheiterte nun.
Die üblichen Schockbilder – aber nicht auf jedem Knopf
Die Bilder auf Zigarettenpackungen kennt inzwischen jeder Raucher: schwarze Lungen, kranke Herzen oder der Hinweis, dass Rauchen das ungeborene Leben gefährdet. Dass Warnungen wie diese auch den Weg auf die Automaten finden sollten, forderte die Verbraucherzentrale – zumindest in Form kleiner Hinweise auf den Auswahltasten. Schließlich entscheidet der Kunde hier, welche Marke es werden soll. Die Verbraucherzentrale wurde in dem Verfahren von der Stuttgarter Kanzlei Dornkamp vertreten.
Dietz, vertreten von einem Team der Kanzlei Arnold Ruess um Prof. Dr. Peter Ruess, sah das anders und verwies auf den sogenannten BDTA-Aufkleber, der gut sichtbar außen am Automaten angebracht ist. Dieser vom Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e.V. entwickelte Warnhinweis wird seit Jahren verwendet und soll den Kunden bereits vor der Produktauswahl auf die Gesundheitsrisiken aufmerksam machen. Eine zusätzliche Kennzeichnung jeder Taste sei überflüssig, so Dietz.
LG: Gefahren des Tabakkonsums bereits allgemein bekannt
Das sah das LG auch so. Die Verbraucherzentrale habe keinen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Dietz. Diese Normen regeln unlautere Geschäftspraktiken, insbesondere Verstöße gegen Marktverhaltensregeln.
Nach § 5a Abs. 1‚ 5b Abs. 4 UWG handelt unlauter, wer "einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Außerdem muss das Vorenthalten dazu geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Das sei hier nicht der Fall, so das LG. Den entsprechenden Personen sei die Schädlichkeit des Tabakkonsums bereits hinlänglich bekannt, sie werde seit Jahrzehnten öffentlich betont. "Dem kann sich kaum ein Verbraucher entziehen, gleich, ob er sich dafür interessiere oder nicht", führt das LG aus.
Der Verbraucher, der selbst Raucher ist, werde zudem bei jedem einzelnen Kauf von Zigarettenpackungen durch die Hinweise und Bilder auf der Packung erneut gewarnt. Das Interesse der Verbrauchers, ergänzende Informationen durch Warnhinweise zu erhalten, sei gering so das LG – zumal der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig schon vor dem Gang zum Automaten getroffen habe.
xp/fkr/LTO-Redaktion
LG Heilbronn zu Warnhinweisen am Zigarettenautomaten: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57109 (abgerufen am: 25.05.2025 )
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