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BayObLG zum öffentlichen Verkehrsraum: Trun­ken­heits­fahrt ist auch im Park­haus strafbar

02.06.2026

Ein Auto vor einer Schranke in einem Parkhaus

Der Angeklagte hatte eine BAK von knapp 2 Promille. Foto: Starpics/stock.adobe.com

Mit fast zwei Promille wollte ein Mann aus einem Parkhaus herausfahren. Er kam aber nicht weit, weil eine Mitarbeiterin die Schranke sperrte. Strafbar ist das trotzdem, denn er fuhr im öffentlichen Straßenverkehr, so das BayObLG.

 

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Trunkenheitsfahrten sind auch gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wenn sie ausschließlich in Parkhäusern stattfinden. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden, wie es am Montag mitteilte (Beschl. v. 13.02.2026, Az. 204 StRR 102/26).

Ein Mann wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in Nürnberg herausfahren. Dabei stand er unter erheblichem Alkoholeinfluss, die kurze Zeit später gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 1,98 Promille. Dies war auch einer Mitarbeiterin des Parkhauses aufgefallen. Kurzerhand sperrte sie die Schranke zu, um zu verhindern, dass der Mann herausfahren konnte, und um eine polizeiliche Feststellung zu ermöglichen.

Das Amtsgericht Nürnberg als erstinstanzliches Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro und ordnete den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten an. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf seine Berufung als unbegründet. Auch seine Revision zum BayObLG hatte keinen Erfolg.

Ein Parkhaus gehört zum öffentlichen Straßenverkehr

Im Revisionsverfahren vor dem BayObLG ging es vor allem um die Frage: Gehört ein Parkhaus zum "öffentlichen Straßenverkehr"? Denn dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können und sei daher auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren, so die Argumentation des Angeklagten.

Das überzeugte den 4. Strafsenat indes nicht. Jedenfalls während der Betriebszeiten sei das Parkhaus eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.

jb/LTO-Redaktion

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BayObLG zum öffentlichen Verkehrsraum: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60108 (abgerufen am: 10.07.2026 )

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