Axel Springer Verlag siegt im Streit um Epstein-Berichte: Wer auf­taucht, ist von Inter­esse

von Dr. Felix W. Zimmermann

18.03.2026

Dürfen Medien über Kontakte von Jeffrey Epstein auch dann berichten, wenn denen kein Vorwurf gemacht wird, und auch aus privaten E-Mails zitieren? Nein, meinte eine deutsche Unternehmerin und zog vor das LG Frankfurt. Ohne Erfolg. 

Mehrere zu Axel Springer gehörende Medien haben über Kontakte der deutschen Unternehmerin Nicole Junkermann zum Sexualstraftäter Jeffrey Epstein berichtet und konkrete Mails veröffentlicht – dies war rechtmäßig. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden (Beschl. v. 16.03.2026, Az. 2-03 O 74/26). Nach dem LTO vorliegenden Beschluss steht der Unternehmerin weder in Bezug auf die Text- noch auf die Bildberichterstattung ein Unterlassungsanspruch zu. 

Bild/Bild am Sonntag, Business Insider sowie Welt/Welt am Sonntag hatten im Februar – neben anderen Medien – berichtet. "Epsteins mysteriöse deutsche Vertraute" war eine der Überschriften. Die als "geheimnisvolle Düsseldorferin" beschriebene Junkermann wird porträtiert und es werden mehrere in den Epstein-Files nachzulesende E-Mails wiedergegeben. 

Das wollte Junkermann nicht hinnehmen und zog, vertreten von Schertz Bergmann Rechtsanwälte (RA Helge Reich), vor das LG Frankfurt. Die Argumentation: Die Identifizierung sei rechtswidrig. Die Erwähnung ihres Namens sei bloßes “Name Dropping”, es werde Korrespondenz über private Themen offengelegt, bloße Neugier befriedigt, und Junkermann sei in Deutschland keine Person des öffentlichen Lebens. Axel Springer, vertreten durch KNPZ-Rechtsanwälte (RA Dr. Paul Bülow), argumentierte, Junkermann sei Teil des Epstein-Netzwerks und in Deutschland durchaus prominent, sie habe sich zudem bereits selbst über die Kontakte geäußert. Die bloße Berichterstattung über einen “Kontakt” beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht nicht erheblich.

"Ganz besonders herausragendes Informationsinteresse"

Das Landgericht musste für seine Entscheidung die Meinungsfreiheit auf Seiten von Axel Springer (Art. 5 Abs. 1 GG) mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Junkermann abwägen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Das LG hält dabei fest, dass an den Epstein-Files ein "weltweites, ganz besonders herausragendes öffentliches Informationsinteresse" bestehe. Wie Medien die Aufarbeitung der Epstein-Files begleiten, unterfalle ihrer Meinungsfreiheit. Dabei gelte: "Welche Bedeutung welchem persönlichen Kontakt zukommt, ist auch dem öffentlichen Diskurs anheimgestellt, den die Presse durch entsprechende Berichterstattung anregen darf."

Das LG Frankfurt differenziert also nicht danach, ob die jeweilige Korrespondenz strafrechtlich oder moralisch verwerfliche Handlungen offenbart oder nur Alltagskommunikation. Vielmehr geht es im Ausgangspunkt von einem pauschalen Interesse an den Inhalten der Files und aller dort auftauchenden Personen aus. Konkret sagt es: "Das öffentliche Informationsinteresse an den Epstein-Files ist gerade durch die Personen geprägt, die in ihnen auftauchen". Das "Name Dropping" erhält vom LG Frankfurt somit per se den Stempel der Relevanz. Aufgrund der Komplexität der Verflechtungen innerhalb der Epstein-Files gelte dieses Interesse auch für länger zurückliegende Sachverhalte. 

Keine Bedeutung spielte für die Kammer in der Abwägung, dass es sich um private E-Mail-Kommunikation handele. Zwar seien E-Mails typischerweise nicht für einen großen Adressatenkreis bestimmt. Allerdings würden durch E-Mails Nachrichten "vergegenständlicht" und aus dem eigenen Macht- und Kontrollbereich herausgebracht. Daher könne Junkermann einen Anspruch auf Privatheit der Kommunikation und Vertraulichkeit "nicht erwarten". An dieser Stelle stellt sich das LG Frankfurt gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in der Abwägung das Interesse anerkennt, "dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt." 

Zugunsten von Axel Springer wertete das Gericht auch, dass wahrheitsgemäß berichtet worden sei. Weiter habe Junkermann selbst durch mediale, politische und gesellschaftliche Auftritte die Öffentlichkeit gesucht. "Sie hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so gesehen zu werden, wie es ihrem Selbstbild entspricht", stellt die Kammer klar.

LG Frankfurt sieht Instrumentalisierung des Persönlichkeitsrechts

Von Bedeutung war dabei auch, dass sich Junkermann über einen Sprecher gegenüber (ausländischen) Medien zu ihrem Kontakt mit Epstein äußerte. "Auch in diesem Lichte hat sie diesen Kontakt gegenüber der Öffentlichkeit geöffnet und kann nunmehr nicht beanspruchen, über dessen Rezeption die alleinige Deutungshoheit zu haben", heißt es in dem Beschluss dazu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde zu Lasten der Meinungsfreiheit "instrumentalisiert", soweit Junkermann meine, sie dürfe sich als einzige zum Kontakt mit Epstein äußern.

Junkermann hatte weiter argumentiert, durch die Berichterstattung – insbesondere in ihrer englischen Wahlheimat – belastet zu sein. Doch eine solche besondere Belastungswirkung vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Die Berichterstattung sei lediglich deskriptiv und enthalte keine (abwertende) Bewertung. Zudem habe Junkermann vor Veröffentlichung seitens der Redaktionen Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

Auch weitere Argumentationsversuche scheiterten. Insbesondere sei eine Prangerwirkung der Berichterstattung zu verneinen, so die Kammer. Denn in den Berichten sei Junkermann gerade nicht aus einer Gruppe von Personen, die in den Epstein-Files auftauchen, herausgegriffen worden. Der öffentliche Fokus sei nicht stigmatisierend nur auf sie geworfen worden. Die Frage, ob Strafbehörden auch in Deutschland derartige Akten ins Internet stellen könnten, sei unerheblich. Denn es gäbe keinen Grundsatz, wonach die Presse Informationen nicht verwerten dürfe, wenn deren Gewinnung nach deutschem bzw. europäischem Recht unzulässig wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Unternehmerin kann hiergegen sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt einlegen.

Meinung des Autors: Nicht alles ist von öffentlichem Interesse

Der pauschale Ansatz des LG Frankfurt, im Ausgangspunkt allem, was in den Epstein-Files steht, ein "besonders herausragendes Informationsinteresse" beizumessen, ist sehr fragwürdig. Bloße Alltagskommunikation über private Interessen, Sorgen und Fragen ist nicht allein deshalb von überragendem öffentlichen Interesse, weil das Thema mit Jeffrey Epstein besprochen wurde. Alles andere könnte auf eine Verkürzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne einer Kontaktschuld hinauslaufen. Wie Rechtsanwältin Dr. Isabel Plum auf LTO darlegte, wird mit der Offenlegung von Alltagskommunikation oft nur die Neugier nach privaten Angelegenheiten Prominenter befriedigt

Richtig wäre, jede einzelne veröffentlichte E-Mail dahingehend zu prüfen, ob an der Offenlegung ein öffentliches Interesse besteht und dieses das Persönlichkeitsrecht überwiegt. Soweit es um – hier nicht wiedergegebene – klar private Fragestellungen von Junkermann an Epstein oder Spekulationen um deren Verhältnis geht, ist ein überwiegendes Informationsinteresse besonders begründungsbedürftig. 

Unabhängig von der Zulässigkeit der Offenlegung einzelner E-Mails stellt sich die Frage, ob überhaupt von der Existenz von Kontakten zwischen Epstein und anderen Personen berichtet werden darf. Zwar erscheint die Formel des LG Frankfurt "Wer auftaucht, ist auch von Interesse" (wörtlich: "Informationsinteresse an den Epstein-Files ist gerade durch die Personen geprägt, die in ihnen auftauchen"), zu weitgehend. Denn hierdurch wird die Berechtigung des Informationsinteresses im Gegensatz zu Befriedigung bloßer Neugier zu sehr ausgeklammert. Sicher richtig ist es aber, die Schwelle insoweit niedrig anzusetzen.

Insoweit überzeugt die Entscheidung des LG Frankfurt im konkreten Fall. Denn Junkermann ist nicht nur eine sich medial inszenierende Unternehmerin. Sie könnte auch exemplarisch für den Personen-Typus stehen, der in der Hoffnung auf berufliche oder sonstige Vorteile über die Vergehen und Verbrechen von Jeffrey Epstein mildtätig hinwegsieht. So soll sie – nach dem Welt-Bericht – im Jahre 2018 im Zuge von weiteren Ermittlungen zu einem Sex-Pyramidensystem 2018 Epstein sorgevoll geschrieben haben: "Ich drücke die Daumen, dass es nur eine Welle ist und wieder verschwindet". Und: "blödes Timing mit dem ganzen MeToo." Dies zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber den Vorwürfen von sexueller Ausbeutung. 

Nicht jede private Kommunikation mit Epstein ist von überwiegendem öffentlichem Interesse – fraglos aber jene, die zeigt, wie Personen in Epsteins Netzwerk seine Taten relativieren, verharmlosen oder unterstützen und Einblicke in Strukturen, Mechanismen und Verantwortlichkeiten eines solchen Machtgefüges ermöglicht.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Axel Springer Verlag siegt im Streit um Epstein-Berichte: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59535 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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