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LG verhängt 100.000 Euro Ordnungsgeld gegen Meta: Face­book löscht zu langsam

08.06.2026

Smartphone, auf dem man die Apps verschiedener sozialer Medien sieht

Der Schuss ging nach hinten los: Metas Argumentation, die Inhouse-Organisation sei eben sehr kompliziert, wertete das LG sogar noch als schulderhöhend. Foto: picture alliance / Hans Lucas | Imen Ben Youssef

Wer falsche Vorwürfe im Netz zu langsam löscht, zahlt: Das LG Frankfurt verhängt ein Ordnungsgeld gegen den Facebook-Konzern Meta. Mit seiner Argumentation zu internen Abläufen schoss er sich vor dem Gericht ein klassisches Eigentor.

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Gerichtliche Löschungsanordnungen sind von Tech-Giganten unverzüglich umzusetzen. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main dem Facebook-Mutterkonzern Meta verdeutlicht. Weil das Unternehmen eine entsprechende Anordnung tagelang nicht befolgte, hat das Gericht nun ein Ordnungsgeld verhängt. Die Argumente des Konzerns, wonach interne Prozesse und Sprachbarrieren Gründe für die späte Löschung seien, ließ die Kammer nicht gelten: Ein Großkonzern müsse seinen Betrieb so organisieren, dass Gerichtsentscheidungen sofort umgesetzt werden können (Beschl. v. 28.05.2026, Az. 2-03 O 128/26).

Zugrunde liegt der Entscheidung dieser Fall: Auf Facebook kursierten Falschbehauptungen über einen im Gazastreifen eingesetzten Soldaten. Der Mann wurde dort als Kriegsverbrecher bezeichnet. Zudem veröffentlichten die Verfasser der Beiträge den Klarnamen und ein Foto des Soldaten.

Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des LG Frankfurt am Main vor. Das LG untersagte Meta die Verbreitung dieser wahrheitswidrigen Einträge. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die Kammer ein Ordnungsgeld an. Dieser gerichtliche Beschluss wurde dem Konzern am 24. März 2026 zugestellt.

Löschung erst Wochen später

Die Beiträge blieben nach der Zustellung aber jedoch online. Erst als der Soldat Anfang April 2026 den Erlass des Ordnungsgeldes beantragte, wurden die Posts am 8. beziehungsweise 10. April 2026 von Facebook entfernt.

Das war zu spät, entschied die Pressekammer in ihrem jetzigen Beschluss. Sie verhängte gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro (§ 890 Zivilprozessordnung (ZPO)). Es handelt sich dabei um ein zivilrechtliches Beugemittel, das von der klassischen Geldstrafe zur Sühne einer Tat abzugrenzen ist. Stattdessen dient das Ordnungsgeld dazu, den Willen des Schuldners zu beugen, damit dieser sich an gerichtliche Vorgaben hält.

Laut LG ist der Meta-Konzern der Unterlassungs- und Löschungsanordnung für insgesamt 15 beziehungsweise 17 Tage nicht nachgekommen. Ein solcher Zeitraum wiege "im modernen Medienzeitalter schwer, wenn unter Verwendung von Klarnamen und Bildnissen Falschvorwürfe dieser Intensität verbreitet werden", betonte das Gericht.

Meta schießt sich mit Vortrag ins Knie

Der Konzern hatte im Verfahren vorgetragen, dass die Verzögerungen durch komplexe interne Prüfungsprozesse und bestehende Sprachhürden entstanden seien. Der Schuss ging aber nach hinten los: Das Gericht wertete diesen Vortrag sogar als schulderhöhend. Wer sich auf Sprachbarrieren berufe, räume ein, eine strukturelle Fehlorganisation im eigenen Haus aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung von Verboten unmöglich mache. Es obliege dem Konzern, seine Organisation so aufzustellen, dass Pflichten sofort erfüllt werden können, zumal Löschanordnungen keinen besonders hohen Aufwand erforderten.

Zudem trat das Gericht einem weiteren Argument von Meta entgegen. Der Konzern hatte behauptet, der Betroffene habe durch die Verzögerung allenfalls geringfügige negative Auswirkungen zu befürchten gehabt. Diese Sichtweise beinhaltet laut dem LG Frankfurt "eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet." Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe von 100.000 Euro gerechtfertigt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

xp/LTO-Redaktion

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LG verhängt 100.000 Euro Ordnungsgeld gegen Meta: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60153 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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