Wer in Nordrhein-Westfalen abgeschleppt wird, muss nach aktueller Rechtslage keine Gebühren zahlen. Das VG Köln hat zwei entsprechende Bescheide aufgehoben. Die Landesregierung hatte eine Verordnung schlicht zu früh erlassen.
Falschparker in Nordrhein-Westfalen dürfen vorerst aufatmen – zumindest, was die Rechnung für den Abschleppwagen angeht. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Erhebung von Abschleppkosten im bevölkerungsreichsten Bundesland derzeit rechtswidrig ist (Urt. v. 15.04.2026, Az. 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24). Der Grund dafür ist kein Geniestreich gewiefter Parksünder, sondern ein handwerklicher Fehler der Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren. Das Land hatte neue Tarife schlicht zu früh beschlossen.
Wer jetzt denkt, dass er in Nordrhein-Westfalen vollkommen regelfrei parken darf, sollte lieber davon absehen. Das Geld wird sich die Verwaltung wahrscheinlich noch zurückholen können.
Ein ganz normaler Abschlepp-Tag
Im Jahr 2024 wurden in Köln zwei Fahrzeuge abgeschleppt. Ein Auto blockierte eine Feuerwehrzufahrt, eine Vespa stand der Baumpflege im Weg. Das Ordnungsamt ordnete für beide Fahrzeuge die Sicherstellung mit Verwahrung an. Das darf die Behörde nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW), 43 Polizeigesetz NRW (PolG NRW), um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die Halter sollten 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro für den Abschleppdienst und die Verwahrung zahlen.
Soweit ist das gängige Praxis. Die betroffenen Halter wollten das jedoch nicht hinnehmen und zogen vor das Kölner Verwaltungsgericht – mit Erfolg. Das Gericht nahm die Bescheide genau unter die Lupe und stellte dabei fest: Zum Zeitpunkt, als die Stadt Köln die Gebührenbescheide erließ, gab es schlichtweg keine wirksame Rechtsgrundlage dafür.
Kleiner Exkurs: Wer darf hier eigentlich was regeln?
Damit man versteht, warum die Kläger Recht bekommen haben, hilft vorab ein Blick auf ein Grundprinzip des deutschen Rechts: Spezielle Gesetze gehen allgemeinen Regelungen immer vor.
Zudem braucht jede belastende Maßnahme eine Legitimierung durch ein Gesetz, das vom Gesetzgeber (dem Landtag) beschlossen wurde. Weil der Gesetzgeber aber nicht jede einzelne Verwaltungsgebühr selbst bis ins Detail regeln kann, schreibt er ein Gesetz und gibt der Regierung darin die ausdrückliche Erlaubnis (eine sogenannte Verordnungsermächtigung), die genauen Gebühren in einer Rechtsverordnung festzulegen. Die Regierung darf diese "Preisliste" aber erst in dem Moment beschließen, in dem das Gesetz ihr das auch wirklich erlaubt. Nicht früher.
Wenn die Regierung dem Gesetz vorgreift
Dieses juristische Regelspiel führt uns direkt zurück zum konkreten Kölner Fall. Jahrelang war die Abrechnung solcher Abschleppaktionen ein Routinefall. Die Kosten wurden über eine Verweisung im damaligen § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW (alte Fassung) abgerechnet. Doch zum 29. Dezember 2023 wurde diese Vorschrift durch ein Änderungsgesetz des Landtags ersatzlos gestrichen.
Fortan sollte die Abrechnung nicht mehr über das Polizeirecht, sondern über das allgemeine Gebührenrecht erfolgen. Als gesetzliche Basis für diesen Systemwechsel dienten § 2 Abs. 2 und § 6 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW). Auf dieser Grundlage sollte die Landesregierung die konkreten Beträge in der besagten Rechtsverordnung – der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) – festlegen. Im Zuge der Neuregelung wurden hierfür sogenannte Tarifstellen geschaffen. Eine Tarifstelle ist nichts anderes als eine ganz konkrete Zeile in der "Behörden-Preisliste", in der genau steht, welche Amtshandlung wie viel Euro kostet.
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW ist – wie der Name schon sagt – im Grunde aber nur ein allgemeines "Auffangbecken". Sie darf nach den Regeln des Verwaltungsrechts grundsätzlich nur dann herangezogen werden, wenn es für eine Amtshandlung keine speziellen, vorrangigen Regelungen gibt. Solange also eine Spezialregelung im Polizeigesetz existiert, ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für Abschleppkosten rechtlich tabu.
Und genau hier passierte der zeitliche Fehltritt: Die Landesregierung beschloss die neuen Tarife für die Abschleppkosten bereits am 22. August 2023. Zu diesem Zeitpunkt war die alte, spezielle Regelung im Polizeigesetz aber noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch eine Rechtsverordnung entgegen. Der Weg für diesen Systemwechsel wurde noch gar nicht freigemacht. Das passierte erst am 29. Dezember. Die für das Abschleppen neu geschaffenen Tarifstellen waren im August 2023 mangels Ermächtigung deshalb unwirksam (nichtig).
Keine automatische Heilung
Das VG Köln stellte auch klar: Was einmal nichtig ist, bleibt auch nichtig. Das bedeutet, dass die Vorschrift rechtlich so behandelt wird, als hätte es sie nie gegeben. Die fehlerhaft und zu früh beschlossenen Tarifstellen in der Behörden-Preisliste sind also nicht einfach nachträglich "aufgelebt", als vier Monate später die höherrangige Regelung im PolG NRW wegfiel. Aktuell fehlt in NRW also die wirksame Rechtsgrundlage, um Bürgern die Kosten für das Abschleppen in Rechnung zu stellen.
Heißt das jetzt, dass alle Falschparker vorerst keine Abschleppkosten zahlen müssen? Wohl eher nicht. In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.
Ob und in welchen Grenzen der Gesetzgeber die Zeit bei Gebührenregelungen ohne wirksame Basis zurückdrehen darf, ist allerdings eine Frage des Vertrauensschutzes. Normalerweise soll das Prinzip der Rechtssicherheit davor schützen, dass der Staat nachträglich belastende Spielregeln für die Vergangenheit aufstellt. Es stellt sich also die spannende Frage, ob Autofahrer hier darauf vertrauen durften, dass eine Abschleppaktion ohne Kosten bleibt.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde, wenn die Beteiligten Berufung einlegen.
Abgeschleppt – aber gratis?: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59739 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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