Eine Familie, ein Alltag – nur der Nachname eines Kindes passt nicht. Das OLG Frankfurt stellt klar: Auch vor der Reform des Namensrechts gestellte Anträge auf Einbenennung sind nach den gelockerten Maßstäben zu entscheiden.
Mutter, Stiefvater, zwei Kinder. Ein gemeinsamer Haushalt, ein gemeinsamer Alltag – alles wirkt wie eine Einheit. Nur beim Blick auf den Nachnamen fällt etwas aus dem Rahmen: Die Tochter aus einer früheren Beziehung heißt anders als der Rest der Familie.
Dass die Mutter das ändern möchte, überrascht wenig. Rechtlich war das jedoch lange kein Selbstläufer. Denn es geht um eine sogenannte Einbenennung, also um die Frage, ob ein Kind den Nachnamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annehmen darf. Bis vor Kurzem galt dafür im Namensrecht ein strenger Maßstab: Eine Namensänderung war nur zulässig, wenn sie zwingend erforderlich war. Seit einer Reform des Namensrechts im Mai 2025 reicht es dagegen aus, dass sie dem Kind dient.
Genau an diesem Punkt setzte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main an. Es stellte klar, dass der neue Maßstab auch dann gilt, wenn der Antrag noch vor der Reform gestellt wurde (Beschl. v. 28.11.2025, Az. 2 WF 115/25).
Wie es zu dem Streit kam
Die Eltern der Tochter, um deren Namen hier gestritten wird, hatten sich bereits vor deren Geburt getrennt. Das Kind erhielt als Geburtsnamen die Namen der Mutter und des portugiesischen Vaters, wuchs aber allein bei der Mutter auf, die das alleinige Sorgerecht hatte.
Zum Vater bestand dagegen nur wenig Kontakt. Gegen ihn waren sogar mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen worden, also gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt oder Bedrohung. Eine gewachsene Vater-Kind-Beziehung entwickelte sich unter diesen Umständen nicht.
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Währenddessen entwickelte sich das Leben der Mutter weiter: Sie heiratete erneut und nahm den Nachnamen ihres Ehemannes an, ebenso der gemeinsame Sohn aus dieser neuen Ehe. Nur die Tochter aus der ersten Beziehung hieß weiterhin anders.
Um diese Differenz zu beseitigen, beantragte die Mutter die Einbenennung ihrer Tochter. Da sie den Nachnamen ihres leiblichen Vaters trägt, ist hierfür jedoch nach § 1617e Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich dessen Einwilligung erforderlich. Diese verweigerte der Vater jedoch.
Wann ein Gericht die Zustimmung ersetzen darf
§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB sieht aber eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Dies beantragte die Mutter. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es zudem auch selbst zustimmen. Das Familiengericht gab dem Antrag der Mutter statt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg.
Das eigentliche Problem des Falles: Die Regelung in § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB gilt erst seit der Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025. Der Antrag der Mutter war dagegen noch zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als eine andere Vorschrift maßgeblich war – und ein deutlich strengerer Maßstab galt.
Die Frage war daher nicht nur, ob die Einbenennung dem Kindeswohl diente, sondern auch, ob das Gericht das neue Recht überhaupt anwenden durfte oder nach der alten Rechtslage entscheiden musste.
Es kommt auf den Zeitpunkt der Entscheidung an
Diese Frage beantwortete das OLG eindeutig: Maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht der Antragstellung. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, weil die Einbenennung gerade nur für die Zukunft wirke. Auch eine Ablehnung hätte der Mutter nicht dauerhaft den Weg versperrt; ein neuer Antrag nach geltendem Recht wäre jederzeit möglich gewesen.
Auf dieser Grundlage prüfte der Senat schließlich, ob die Einbenennung nach dem neuen Maßstab dem Wohl des Kindes diente und entschied auch hier zugunsten der Namensänderung: Der leibliche Vater sei für die Tochter faktisch kaum präsent gewesen. Zudem gewinne der Nachname mit zunehmendem Alter – die Tochter war fast acht Jahre alt – an Bedeutung, etwa für Identifikation und Zugehörigkeit.
Vor diesem Hintergrund überwog das Interesse des Kindes an einem einheitlichen Familiennamen gegenüber der Beibehaltung eines Namens, den es – so das Gericht – faktisch nie angenommen hatte.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
xp/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu gelockertem Maßstab bei Einbenennung: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58979 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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