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BAG zum Fristablauf von Kündigungsschutzklagen: Posi­tiver Test reicht für Fest­stel­lung der Schwan­ger­schaft nicht aus

07.04.2025

Frau hält Schwangerschaftstest in der Hand (Symbolbild)

Schwanger und gekündigt? Das BAG hat entschieden, wann eine schwangere Arbeitnehmerin Klage gegen ihre Kündigung einreichen muss. Foto: fizkes/Adobe.stock.com

Eine Frau ist unbemerkt schwanger, als ihr gekündigt wird. Als ihr Arzt die Schwangerschaft bestätigt, ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstrichen. In diesen Fällen ist die Klage aber nachträglich zulässig, meint nun das BAG.

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Schwangere Arbeitnehmerinnen können auch dann noch Klage gegen ihre Kündigung einreichen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. In diesen Fällen ist die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen (Urt. v. 3. April 2025, Az.: 2 AZR 156/24).

Entscheidend für den Fristbeginn bei derartigen verspäteten Klagen sei die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft, so ein Gerichtssprecher. Schwangere hätten ab diesen Zeitpunkt zwei Wochen Zeit für den Gang zum Arbeitsgericht. Mit dem Erfurter Urteil wurde die Kündigung einer Fachkraft aus der Augenheilkunde wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für unwirksam erklärt. 

§ 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht grundsätzlich vor, dass Klagen gegen Kündigungen innerhalb von drei Wochen, nachdem die schriftliche Kündigung zugegangen, erhoben werden müssen. Im vorliegenden Fall verpasste die Klägerin diese Frist: Der Arbeitnehmerin war mit Schreiben vom 14. Mai 2022 zu Ende Juni gekündigt worden. Knappe zwei Wochen später machte sie einen Schwangerschaftstest – und erhielt ein positives Ergebnis. Sie bemühte sich zwar umgehend um einen Termin beim Frauenarzt, bekam diesen aber erst am 17. Juni. Dort bestätigte ihr Frauenarzt eine Schwangerschaft im ca. zweiten Monat. 

Sichere Kenntnis erst nach Arztbesuch

Kurz vor ihrem Arzttermin, am 13. Juni, hatte die Frau ihre Klage gegen die Kündigung eingereicht. Weil die dreiwöchige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, beantragte sie zusätzlich deren nachträgliche Zulassung. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, die nachträgliche Kündigungsschutzklage sei nach § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG zuzulassen. Die Vorschrift besagt, dass die Klage gegen eine Kündigung nachträglich zuzulassen ist, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Kenntnis erlangt. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG muss der Antrag auf nachträgliche Zulassung dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Schwangerschaft gestellt werden.

Nach Auffassung ihres Arbeitgebers hatte die Frau aber noch während der offenen Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt – und zwar durch den positiven Schwangerschaftstest. Nunmehr sei die Klage verfristet. 

Sowohl die beiden Vorinstanzen als auch das BAG sahen das jedoch anders: Zwar sei die Klagefrist nicht gewahrt worden. Die Klage sei in diesem Fall aber nachträglich zuzulassen. Denn die Arbeitnehmerin habe erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie schwanger war, als ihr gekündigt wurde. Der Schwangerschaftstest habe diese Kenntnis nicht vermitteln können. Ihr sei außerdem nicht anzulasten, dass sich der Arzttermin verzögert habe. 

Die Kündigung der Frau war daher aufgrund ihrer Schwangerschaft unwirksam.

lmb/LTO-Redaktion
mit Material der dpa

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BAG zum Fristablauf von Kündigungsschutzklagen: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56946 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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