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LG Frankfurt zu Fitness-First-Werbung: Ein Count­down ohne echtes Ablauf­datum ist irre­füh­rend

20.01.2026

Fitness First

Der Timer lief ab, der Rabatt nicht: Das LG Frankfurt hält die Fitness-First-Werbung für irreführend. Foto: picture alliance / dpa | Horst Galuschka

Der Countdown lief ab, der Rabatt nicht. Fitness First warb mit einer angeblich befristeten Sommeraktion, verlängerte sie jedoch einfach. Das LG Frankfurt erklärte die Rabattwerbung für irreführend und rügte zudem geschönte Preisangaben.

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Mit markigen Versprechen wollte Fitness First, eine bundesweit aktive Fitnessstudiokette, neue Mitglieder ködern: "Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!" Auf der Webseite lief ein Countdown, der das baldige Ende der Aktion unmissverständlich ankündigte. Wer nicht schnell abschloss, so die klare Botschaft, würde den Rabatt verpassen.

Nur: Genau das entsprach nicht der Realität. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt. Die Rabattaktion sei irreführend gewesen, die Preisangaben unzureichend (Urt. v. 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24).

Je nach Mindestvertragslaufzeit von zwölf oder 24 Monaten versprach Fitness First einen Nachlass von 50 Prozent für die ersten acht oder 16 Wochen. Laut Webseite sollte das Angebot allerdings nur bis zum 25. Juni 2024 gelten. Ein rückwärts laufender Countdown zählte Tage, Stunden und Sekunden – das Ende stets fest im Blick.

Tatsächlich ließ sich der identische Tarif aber auch nach Ablauf der Frist weiterhin buchen. Zudem war die Aktion bereits zuvor verlängert worden. Zwar behielt sich das Unternehmen eine weitere Verlängerung vor. Wann diese greifen würde – und nach welchen Kriterien –, blieb für Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch offen. Der Countdown lief trotzdem.

Irreführende Sonderaktion nach Wettbewerbsrecht

Nach Auffassung des Gerichts war das irreführend nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Irreführend ist eine Werbung danach schon dann, wenn sie über wesentliche Umstände täuscht – etwa darüber, wie lange ein Angebot tatsächlich verfügbar ist – und so das Verhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflusst.

Genau das sah die Kammer hier als gegeben an. Die angebliche Befristung vermittelte den Eindruck: Jetzt oder nie. Wer glaubt, dass ein Rabatt gleich verschwindet, zögert nicht lange. Er schließt ab. Dass sich Fitness First irgendwo eine Verlängerung offenhielt, änderte daran nichts. Für Kundinnen und Kunden war weder absehbar, ob das Angebot verlängert wird, noch, wovon das abhängen sollte.

Besonders deutlich fiel die Kritik am Countdown aus. Der rückwärts laufende Timer setzte zusätzlich unter Druck und ließ das Ende der Aktion immer näher rücken – zumindest optisch. Dass der Rabatt nach Ablauf der Frist mehrfach einfach weiterlief, bestätigte für das Gericht gerade die Irreführung. Der Countdown habe nicht informiert, sondern gedrängt. Fitness First habe sich so gezielt die Anlockwirkung eines vermeintlich letzten Zeitfensters zunutze gemacht – und davon auch mehrfach profitiert.

Wochenpreis ohne Gesamtpreis

Neben der Rabattaktion nahm das Gericht auch die Preisangaben auseinander. Nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Gesamtpreis angegeben werden, den Verbraucherinnen und Verbraucher während der Mindestvertragslaufzeit tatsächlich zahlen müssen. Genau daran fehlte es.

Fitness First warb stattdessen mit einem Wochenpreis, der günstiger wirkte, als er am Ende war. Weder die halbjährlichen Trainingspauschalen noch – bei einer Laufzeit von zwölf Monaten – die fällige Startgebühr waren eingerechnet. Zusatzkosten irgendwo im Kleingedruckten aufzuführen, reiche nicht aus, stellte das Gericht klar. Wer mit Preisen wirbt, muss auch den Preis nennen, der am Ende auf der Rechnung steht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Fitness First hat Berufung eingelegt.

xp/LTO-Redaktion

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LG Frankfurt zu Fitness-First-Werbung: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59096 (abgerufen am: 07.03.2026 )

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