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VerfGH rüffelt Amtsrichter: Zu bequem, um Vide­o­ver­hand­lung für Schwer­be­hin­derte zu ermög­li­chen?

23.12.2025

Videoverhandlung

§ 128a ZPO ermöglicht die Videoverhandlung im Zivilverfahren. Foto: picture alliance/dpa | Harald Tittel

Schwerbehinderte und reiseunfähige Parteien sind in Sachen Videoverhandlung besonders schutzwürdig, hat der VerfGH Baden-Württemberg klargestellt. In dem Fall lehnte das AG die Videoverhandlung mehrfach ab, obwohl eine Partei reiseunfähig ist.

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Gerichte dürfen Anträge zur Videoverhandlung gemäß § 128a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) von reiseunfähigen Parteien nicht ohne Weiteres ablehnen. Gegebenenfalls müssen sie sich besonders bemühen, eine Videoverhandlung möglich zu machen, auch wenn es (angeblich) an der Technik scheitert. So oder so sei aber eine tragfähige Begründung nötig, warum das Gericht in solchen Fällen die Videoverhandlung ablehnt. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg durchblicken lassen (Beschl. v. 08.12.2025, Az. 1 VB 64/25).

Verfassungsbeschwerde erhoben hatte eine Berlinerin, der aufgrund einer chronischen Erkrankung die Schwerbehinderung zuerkannt wurde und die daher reiseunfähig ist. Sie hatte gegenüber dem Amtsgericht (AG) Freiburg mehrfach angeregt, die mündliche Verhandlung in ihrem Fall als Videoverhandlung durchzuführen. Doch das Amtsgericht lehnte dies stets ab – man verfüge nicht über Videotechnik, die verlässlich ein faires Verfahren garantiere. 

Die Frau sieht darin eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2b der baden-württembergischen Landesverfassung sowie einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Auch eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG enthaltenen speziellen Gleichheitssatzes rügte die Frau vor dem VerfGH.

Zwar ist die Verfassungsbeschwerde laut dem VerfGH schon unzulässig, weil sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz gerecht werde: Die Frau hätte es erst mit einem Befangenheitsantrag gegen den Amtsrichter versuchen müssen. Das Gericht ließ in seinem Beschluss aber deutlich erkennen, dass die Berlinerin mit einem solchen Befangenheitsantrag (§ 42 ZPO) gegen den Freiburger Amtsrichter sehr gute Aussichten gehabt hätte. Der Antrag hätte laut Gerichtshof "hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt", soweit der Beschluss des AG, keine Videoverhandlung durchzuführen, geeignet sei, "Zweifel an der Unparteilichkeit des zuständigen Richters bei der Anwendung von § 128a Abs. 3 und Abs. 1 ZPO aufkommen zu lassen".

VerfGH: Hat sich der Richter überhaupt bemüht?

Das Gericht hatte gleich mehrere Dinge daran auszusetzen, dass das AG Freiburg die Videoverhandlung nicht ermöglicht hat.

So hatte der Amtsrichter in seinem ablehnenden Beschluss argumentiert, dass im Falle der Videoübertragung die gebotene gleichwertige Übertragung der Mimik des Richters und eines Zeugen mit der zur Verfügung stehenden Videotechnik nicht möglich und deshalb ein faires Verfahren nicht garantiert sei. Das mag auch so sein, befand der VerfGH. Aber der ablehnende Beschluss begründe gar nicht, "weshalb das Recht auf ein faires Verfahren im Lichte des Schutzes behinderter Menschen durch Ermöglichung der Teilhabe am gerichtlichen Verfahren gerade dadurch zu verwirklichen wäre, dass einer reiseunfähigen behinderten Person die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gänzlich verwehrt wird, statt ihr zuzumuten, gegebenenfalls Einschränkungen in der Wahrnehmung der Mimik des Richters und eines Zeugen hinnehmen zu müssen". Mit anderen Worten: Besser eine in technischer Hinsicht qualitativ schlechte(re) Videoverhandlung als die erkrankte Frau durch die Bundesrepublik gurken zu lassen.

Außerdem stört sich der VerfGH daran, dass unklar blieb, welche Bemühungen der zuständige Richter überhaupt unternommen haben will, eine hinreichende technische Ausstattung für die mündliche Verhandlung zu bekommen. Selbst wenn er nicht für die technische Ausstattung des Gerichts verantwortlich sei, hätte er laut Gerichtshof dennoch gegenüber der Gerichtsleitung darauf hinwirken müssen, die – in Baden-Württemberg laut VerfGH grundsätzlich vorhandene – nötige Technik für eine solche Videoverhandlung zu besorgen.

Der VerfGH befindet dazu abschließend: "Fehlt es an einem solchen Bemühen des zuständigen Richters, drängt sich aus Sicht einer verständigen Prozesspartei der Eindruck auf, die generelle Berufung auf technische Probleme diene nur der Umgehung der Erschwernisse, die mit einer Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags aus § 128a ZPO verbunden sein können. Eine daraus erwachsende allgemeine Verweigerung (hybrider) Videoverhandlungen benachteiligt aber eine behinderte Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Teilhabe in besonderer Weise."

jb/LTO-Redaktion

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VerfGH rüffelt Amtsrichter: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58936 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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