BGH klärt umstrittene Fragen zu § 52 StPO: Wann endet das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht?

08.09.2026

Das Zeugnisverweigerungsrecht hat im Strafverfahren eine extrem hohe Bedeutung. Wann dieses im Falle einer Verfahrenseinstellung endet und welche Folgen das für die Beweisaufnahme hat, musste nun der BGH zu klären.

Engen Angehörigen steht gemäß § 52 Strafprozessordnung (StPO) ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess zu. Damit nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Zwangslage des Zeugen, der einerseits zur Wahrheit verpflichtet ist, aber zugleich befürchten muss, dadurch einem beschuldigten Angehörigen zu schaden.

Doch wirkt das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn ein Verfahren gegen den Angehörigen eingestellt wird? Diese umstrittene Frage hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Er entschied: Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird (Beschl. v. 28.04.2026, Az. 1 StR 269/25).

In der Sache ging es vor dem BGH um das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) in 60 Fällen im Bereich von Elektroinstallationsarbeiten. Mehrere Personen waren angeklagt worden, wobei gegen drei jeweils mehrjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Das Verfahren gegen eine weitere Angeklagte (J.) wurde zwischenzeitlich gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt. Fraglich war insoweit, wie sich die Verfahrenseinstellung auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehemanns der J. auswirkt.

BGH zum "Band zwischen Zeugen und Beschuldigten"

Zunächst hatte der Verteidiger der J. mitgeteilt, dass der Ehemann nicht aussagen werde. Deshalb hatte das Landgericht von einer Ladung als Zeuge abgesehen (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Revision der Verteidigung – die sich von dem Zeugen eine Entlastung einer der Angeklagten erhoffte – machte geltend: Nach der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Verfahrens gegen die J. hätte das Landgericht den Ehemann wegen prozessualer Überholung doch als Zeuge laden müssen. Denn sein Zeugnisverweigerungsrecht sei ja nunmehr entfallen.

Diese Frage war bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der BGH hat sich nunmehr der herrschenden Literaturansicht angeschlossen. Demnach erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO, wenn das Verfahren gegen den beschuldigten Angehörigen des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt wird und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. 

Weil gemäß § 153a Abs. 1 S. 5 StPO nur noch die Möglichkeit der Verfolgung als Verbrechen bleibe, sei ein solchen beschränkter Strafklageverbrauch "mit der Wirkung einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vergleichbar", so der 1. Strafsenat. Mit anderen Worten: Soweit nach der Einstellung gemäß § 153a StPO eine Verfolgung der Tat überhaupt nur noch ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich ist, überwiegt das Allgemeininteresse an effektiver Strafverfolgung das – wenn überhaupt – nur noch geringe Interesse an der Wahrung des Familienfriedens gem. § 52 StPO.

Weiter heißt es: "Hierdurch wird das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt."

Insbesondere weil § 266a StGB schon gar keine Verbrechensqualifikation enthält, erachtet der BGH eine Verfolgung als Verbrechen vorliegend für ausgeschlossen.

Reichweite des Kontinuitätsgrundsatzes

Nichtsdestotrotz war das Landgericht nicht verpflichtet, über den Beweisantrag zur Ladung des Ehemanns der J. erneut zu entscheiden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich zur Korrektur verpflichtet, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung ergibt, dass zunächst angenommene Ablehnungsgründe (§ 244 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 4 und 5 StPO) nicht (mehr) vorliegen oder ursprünglich falsch beurteilt wurden; gegebenenfalls ist der beantragte Beweis nachträglich zu erheben. Gemäß dem sog. Kontinuitätsgrundsatz dürfen sich die Begründung des Ablehnungsbeschlusses und die späteren Urteilsgründe inhaltlich nicht widersprechen, sie müssen miteinander korrespondieren.

Auch insoweit hatte der BGH eine umstrittene Frage zu entscheiden: Bezieht sich dieser Kontinuitätsgrundsatz nur auf beweisthemenbezogene Ablehnungsgründe (etwa Offenkundigkeit, Erwiesensein, Bedeutungslosigkeit und Wahrunterstellung einer Beweistatsache) oder auch auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe (etwa Ungeeignetheit und Unerreichbarkeit eines Beweismittels)?

Aus Sicht des Senats spricht die Prozessökonomie maßgeblich dafür, die Geltung auf beweisthemenbezogene Ablehnungsgründe zu beschränken. Anderenfalls "wäre das Gericht selbst nach rechtsfehlerfreier Ablehnung eines Beweisantrags gezwungen, fortlaufend Nachforschungen und Ermittlungen über das betreffende Beweismittel anzustellen". Das Gericht würde damit mit unzumutbaren Nachforschungen und Ermittlungen belastet. Wiederum sei dies der Verteidigung, die das betreffende Beweismittel selbst benannt hat, möglich und zumutbar. Es sei dann Sache der Verteidigung, die veränderte Sachlage dem Gericht zur Kenntnis zu bringen und einen neuen Beweisantrag zu stellen.

Bei beweisthemenbezogenen Ablehnungsgründen sei das Gericht ohnehin gehalten, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen der Begründung des Ablehnungsbeschlusses und dem Urteilsinhalt fortlaufend zu reflektieren, so der BGH. Für eine Thematisierung der Unerreichbarkeit oder Ungeeignetheit eines Beweismittels sei in den Urteilsgründen hingegen regelmäßig kein Anlass. Darin sieht der 1. Strafsenat einen maßgeblichen Unterschied zwischen beweisthemenbezogenen und beweismittelbezogenen Ablehnungsgründen.

Die erneute Ladung des Zeugen hätte sich dem Landgericht im konkreten Fall auch nicht aufdrängen müssen, so der BGH. Folglich liege auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vor. 

Auch diverse andere mit der Revision geltend gemachte Rügen blieben ohne Erfolg, sodass die Revision insgesamt als unbegründet verworfen wurde.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH klärt umstrittene Fragen zu § 52 StPO: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60818 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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