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BGH zur Tötung eines Tunesiers in Südbaden: Land­ge­richt muss Ver­fahren um zer­stü­ckelte Leiche im Rhein neu aufrollen

13.01.2026

Angeklagter im Prozess um eine im Rhein gefundene zerstückelte Leiche

Das Tatopfer wurde an den Weihnachtstagen 2023 erst erschossen, dann mehrfach zerstückelt und letztlich in den Rhein geworfen. Foto: picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth

Ein Tunesier wird erschossen, seine Leiche finden Taucher später in sechs Teile zerlegt im Rhein. Kein Totschlag, sondern Mord? Das muss das LG Waldshut-Tiengen erneut entscheiden und rassistische Motive prüfen.

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Das Verfahren um die Tötung eines tunesischen Geflüchteten in Südbaden muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Landgerichts (LG) Waldshut-Tiengen wegen Totschlags mit den Feststellungen auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurück (Urt. v. 13.01.2026, Az. 1 StR 216/25). Die Schwester des Opfers hatte sich als Nebenklägerin in Karlsruhe gegen das Urteil gewehrt. Ihrer Ansicht nach handelte es sich um Mord, nicht um Totschlag.

Der 38-jährige Tunesier wurde am Tag vor Heiligabend 2023 in einer Flüchtlingsunterkunft im südbadischen Rickenbach erschossen. Anschließend zerlegte der Täter die Leiche mit einer Machete in sechs Teile, umwickelte sie mit Maschendraht und warf sie in den Rhein. Taucher fanden die Leichenteile Monate später bei Breisach. 

Das Landgericht (LG) Waldshut-Tiengen hatte den zur Tatzeit 58 Jahre alten Täter im November 2024 wegen Totschlags zu sechs Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt (Az. 3 Ks 20 Js 5290/24). Mordmerkmale vermochte das LG indes nicht zu bejahen. Der Mann hatte gestanden, zweimal auf das Opfer geschossen zu haben. In dem Prozess hatte es eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben, wonach das Strafmaß im Fall eines Geständnisses nicht über sieben Jahren Haft liegen sollte.

Täter hatte Hitler-Bilder zu Hause

Dass das LG keine Mordmerkmale erkannte, kritisieren Nebenklage und Bundesanwaltschaft scharf. So habe das Gericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ausgeschlossen, obwohl rassistische Einstellungen des Täters belegt seien und stärker hätten berücksichtigt werden müssen, sagten sie bei der Verhandlung im Dezember. 

Der Anwalt der Nebenklägerin erklärte, der Angeklagte habe Bilder von Adolf Hitler und Hakenkreuze zu Hause. Seine Garage habe er als deutsches Schutzgebiet bezeichnet, die Hundehütte als "Wolfsschanze" – in Anlehnung an das gleichnamige Führerhauptquartier. Zudem wurden am Wohnort des Angeklagten laut Medienberichten mehrere Dutzend Waffen nebst 20.000 Schuss Munition sowie NS-Literatur gefunden.

Zudem sei das LG rechtsfehlerhaft nicht von Heimtücke ausgegangen.

BGH: Heimtücke rechtsfehlerhaft ausgeschlossen

Der BGH folgte jetzt dem Antrag, das Urteil aufzuheben. Für eine Neuverhandlung an einem anderen Landgericht – wie es Nebenklage und Bundesanwaltschaft gefordert hatten – sah der Senat dagegen keinen Grund. 

Im Fokus des BGH-Urteils stand jedoch nicht das womöglich rassistische Motiv, sondern eine mögliche Heimtücke. Das LG habe dieses Mordmerkmal rechtsfehlerhaft ausgeschlossen, weil es sich bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf den falschen Zeitpunkt bezogen habe, so der Senat. Konkret habe das LG auf das Vortatgeschehen abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte. Stattdessen maßgeblich sei der Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

Der Senatsvorsitzende stellte bei der Urteilsverkündung aber auch klar, dass sich die Strafkammer im zweiten Durchgang auch mit dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründen beschäftigen muss. Hiervon sind laut ständiger Rechtsprechungen solche Motivationen der vorsätzlichen Tötung erfasst, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Tötungen aus rassistischen Motiven fallen regelmäßig hierunter, soweit der Täter hiermit grundlegende gesellschaftlicher Wertentscheidungen für ein gedeihliches Zusammenleben der Bürger missachtet.

Nebenklägerin: "Es geht um Rassismus"

Die in Tunesien lebende Schwester des getöteten Tunesiers war erst wenige Tage vor dem Urteil des LG im November 2024 als Nebenklägerin zugelassen worden.

"Der Tod meines Bruders zeigt, wie weit Hass und Rassismus gehen können", teilte die Nebenklägerin nach der Entscheidung des BGH mit. Ihr Bruder sei ein hilfsbereiter Mensch gewesen, das Urteil stelle einen Teil seiner Würde wieder her. "Es geht um Rassismus, das muss klar und deutlich werden." Ob das Landgericht das im zweiten Anlauf auch so sieht, bleibt abzuwarten. 

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BGH zur Tötung eines Tunesiers in Südbaden: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59047 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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