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Erfolgreiche StA-Revision beim OLG Braunschweig: "Ossi"-Autoauf­k­leber könnte Nazi­symbol sein

01.04.2025

Trabant

Der Trabant als Symbol für ostdeutsche Autobegeisterung. Foto: picture alliance/dpa | Stefan Sauer

Eine markante "ss"-Darstellung beim Wort "Ossi" – nur eine Hommage an die Hard-Rock-Band "Kiss" oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen? Die Justiz ist weiter mit der Frage befasst.

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Ob ein "Ossi"-Aufkleber auf dem Auto das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch (StGB) darstellt, beschäftigt die niedersächsischen Gerichte weiter. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hob eine insoweit freisprechende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Northeim auf, das Amtsgericht muss erneut verhandeln und entscheiden (Urt. v. 06.03.2025, Az. 1 ORs 8/25).

Auf dem Auto des Angeklagten klebt die Aufschrift "Ossi", wobei die Staatsanwaltschaft meint, die Buchstaben "ss" in der Wortmitte seien mit den Runen der nationalsozialistischen Schutzstaffel identisch. Der Mann wehrt sich dagegen, ein verbotenes Zeichen der NSDAP verwandt zu haben. Vielmehr habe er die beiden "Blitze" bei der Bestellung des Aufklebers ausschließlich mit einer amerikanischen Rockband (Anm. d. Red.: es dürfte "Kiss" gemeint sein) in Verbindung gebracht.

Fehlende Sachverhaltsdarstellung führt zur Aufhebung

Aus tatsächlichen Gründen kam es beim AG Northeim zum Freispruch. Zwar entsprächen die Buchstaben den verbotenen Kennzeichen im Sinne der §§ 86a Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, jedoch sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass ihm bewusst war, SS-Runen zu verwenden, so die Begründung des Amtsgerichts.

Der 1. Strafsenat hob das Urteil nunmehr auf, weil die schriftlichen Urteilsgründe der ersten Instanz nicht für eine revisionsrechtliche Beurteilung des Freispruchs genügten. Konkret fehle eine Beschreibung des Aufklebers oder eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf eine Abbildung. Dem Erscheinungsbild, so der Senat weiter, komme aber eine maßgebliche Bedeutung für die Bewertung des Sachverhaltes zu. Zum anderen bedürfe es einer konkreten Darstellung der Zeichen für die Überprüfung, inwieweit die Urteilsausführungen zum nicht nachgewiesenen Vorsatz des Angeklagten tragfähig und rechtsfehlerfrei seien. Insoweit fehle auch eine Beschreibung der seitens des Angeklagten zum Vergleich herangezogenen Zeichen der Rockgruppe.

jb/LTO-Redaktion

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Erfolgreiche StA-Revision beim OLG Braunschweig: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56906 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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