OLG Naumburg zum Gendern in Urteilen: "Tat-tuende Person" lieber nicht in der Urteils­ab­schrift

10.07.2025

Gendern gehört nicht in Urteile – jedenfalls nicht ohne ausdrücklichen Wunsch. Das meint nicht nur die Generalstaatsanwaltschaft, sondern nun auch das OLG Naumburg. Ein Amtsrichter in Dessau sah das anders – und wurde zurückgepfiffen.

Ein Mann fährt zu schnell und kassiert 480 Euro Bußgeld plus einmonatiges Fahrverbot. So weit, so gewöhnlich. Ungewöhnlich war allerdings, wie das Amtsgericht (AG) Dessau-Roßlau über ihn entschied: Nicht als "Betroffener", sondern als "betroffene Person". Auch der Sachverständige wurde zur "sachverständigen Person", der Messbeamte zur "messverantwortlichen Person". Nur der Richter blieb – ganz klassisch – ein Richter.

Diese sprachliche Entscheidung hatte Folgen. Auf die Rechtsbeschwerde des Mannes hin hob das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg das Urteil auf – nicht allein wegen der Wortwahl, aber eben auch. Unterstützt wurde die Beschwerde von der Generalstaatsanwaltschaft (GenStA). Genderneutrale Bezeichnungen hätten in einem Urteil nur dann Platz, wenn ausdrücklich darum gebeten werde (Beschl. v. 12.06.2025, Az. 1 ORbs 133/25).

"Tat-tuende" Person wirke "ridikül"

Schon in ihrer Zuschrift an das OLG fand die GenStA deutliche Worte. Die Formulierungen seien "nur dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen". Ansonsten wirkten solche Begriffe "despektierlich", weil sie das Geschlecht – als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – ausblendeten.

"Betroffene Person", "sachverständige Person", "messverantwortliche Person" – das klinge weniger inklusiv als vielmehr distanziert und entpersönlichend. Es bestehe die Gefahr, so die GenStA, "in die persönliche (Geschlechter-)Ehre einzugreifen". Als warnendes Beispiel wurde die "tat-tuende Person" als neutrale Bezeichnung für Täter/Täterin angeführt. Ein Begriff, der laut Zuschrift "ridikül" – ein übrigens laut Duden veralteter Begriff – wirkt. Moderner ausgedrückt: lächerlich.

Das OLG schloss sich dieser Einschätzung nahezu vollständig an – und zitierte aus der Stellungnahme der GenStA ausführlich. Maßgeblich sei das Klarheitsgebot richterlicher Entscheidungen. Und das verlange Formulierungen, die "klar und bestimmt" sind.

Handwerklich war das Urteil auch nicht besser

Doch nicht nur sprachlich hatte das Urteil Schwächen. Auch inhaltlich blieb vieles offen: Der Toleranzabzug der Messung? Nicht genannt. Die Eichung des Messgeräts? Fehlanzeige. Die Verkehrsbeschilderung? Angeblich "gerichtlich bekannt". Der Messbeamte? Unklar, ob überhaupt gehört.

Das OLG sah genug Gründe für die Aufhebung und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht – zur erneuten Entscheidung. Auch in Bußgeldsachen, so der Senat, gilt: Ohne tragfähige Tatsachenbasis lässt sich kein rechtssicheres Urteil schreiben.

Was bleibt, ist ein unmissverständlicher Hinweis an die Instanzgerichte: Urteile sind keine Bühne für sprachliche Selbsterprobung. Wer gegendert werden möchte, darf das verlangen – aber automatisch neutralisiert werden soll im Straf- und Bußgeldverfahren niemand.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Naumburg zum Gendern in Urteilen: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57632 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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