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58434

Neutralitätsgebot über Religionsfreiheit: Wei­teres OLG ver­bietet Schöffin das Kopf­tuch­tragen

21.10.2025

Frau mit Kopftuch bei Gericht

Mehrere Länder haben ein implizites Kopftuchverbot gesetzlich festgeschrieben. Foto: picture alliance / Daniel Karmann/dpa | Daniel Karmann

Ein weiteres OLG verbietet das Kopftuchtragen für Schöffinnen. Die Religionsfreiheit müsse hinter dem Neutralitätsgebot zurückstehen. Die Frage, ob das Verbot verfassungsgemäß ist, liegt bereits beim Bundesverfassungsgericht.

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Weil das Tragen eines Kopftuches als Richterin in einer Strafverhandlung gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoße, hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig eine bereits gewählte Schöffin ihres Amtes enthoben (Beschl. v. 14.10.2025, Az. 1 OGs 1/25).

In einem Vorgespräch hatte die Frau offenbar signalisiert, während der Verhandlungen nicht auf das Tragen ihres Kopftuches verzichten zu wollen. Die Pressemitteilung des OLG erwähnt hierzu eine vermeintliche Selbstverständlichkeit: "Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen". Das Tragen eines Kopftuches fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 Grundgesetz (GG). 

Dieses Grundrecht kollidiert bei Richtern mit der staatlichen Neutralitätspflicht, die in Niedersachsen einfachgesetzlich festgeschrieben ist (§ 31a Niedersächsisches Justizgesetz). Demzufolge dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Soweit sie mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter an der Urteilsfindung mitwirken, seien davon auch Schöffen umfasst, so das OLG.

BVerfG-Entscheidung noch offen

Der damit einhergehende Eingriff in die Religionsfreiheit sei verfassungsgemäß, so das OLG, soweit die Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze. Darüber hinaus sei "auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten" im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Schöffin hielt gleichwohl an ihrer Überzeugung fest, weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ihres Amtes enthoben wurde.

Eine gleichlautende Entscheidung erging bereits 2024 durch das OLG Hamm. 

Ähnlich gelagerte Sachverhalte waren und sind weiterhin auch ein Thema für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Gegen das Urteil des OLG Hamm legte die betroffene Frau mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kurze Zeit später Verfassungsbeschwerde ein. Bereits 2020 hatte das BVerfG entschieden, dass Kopftuchverbote jedenfalls für Rechtsreferendarinnen grundsätzlich verfassungsgemäß sind – der Beschluss blieb nicht ohne Kritik.

• Die Rechtslage – der LTO-Podcast über die zentralen Rechtsdebatten des Landes: Aktuelle Fälle und klare Analysen. Wer Jura praktiziert oder studiert oder sonst juristisch mitreden will, hört “Die Rechtslage”: jb/LTO-Redaktion

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Neutralitätsgebot über Religionsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58434 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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