Eine Frau rutscht im Supermarkt auf einem Salatblatt aus und will 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin. Das LG Frankenthal entscheidet: Wer alle 30 Minuten kontrolliert und täglich reinigt, hat genug für die Kundensicherheit getan.
Eine Supermarktbetreiberin muss nicht jede Minute jeden Winkel ihres Verkaufsraums auf Gefahren kontrollieren. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat entschieden, dass halbstündliche Kontrollgänge in Verbindung mit einer täglichen maschinellen Reinigung ausreichen, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen – auch wenn ein Kunde auf ein Salatblatt tritt, stürzt und sich dabei etwas bricht (Urt. v. 16.09.2025, Az. 1 O 21/24).
Eine Frau kaufte in einem Supermarkt in Neustadt an der Weinstraße ein. In der Obst- und Gemüseabteilung rutschte sie auf einem Salatblatt aus, stürzte und brach sich einen Brustwirbel. Solche Frakturen sind keine Bagatellen: Sie können starke Schmerzen verursachen, die Beweglichkeit einschränken und je nach Bruchart sogar bleibende Schäden hinterlassen. Die Frau forderte deshalb 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin des Marktes.
Das Herz des gemeinen Jurastudenten schlägt bei einer solchen Fallkonstellation schon einmal schneller, erinnert sie doch an den klassischen "Salatblattfall". In diesem Fall hier ging es vor Gericht aber nicht um die verzwickte "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter"-Materie und die culpa in contrahendo, sondern um die Basics der Verkehrssicherungspflicht.
Weil die Betreiberin der Ansicht war, dass sie ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, wies sie die Forderung zurück. Der Boden werde auch in der Gemüseabteilung täglich maschinell gereinigt, zusätzlich gebe es alle 30 Minuten Kontrollen durch die Mitarbeiter. Fallen dabei Verunreinigungen auf, würden diese sofort beseitigt. Das müsse ausreichen. Das LG stimmte der beklagten Betreiberin in ihrer Argumentation nun zu.
Was die Verkehrssicherungspflicht verlangt
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet einen Supermarktbetreiber dazu, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kunden vor Gefahren zu schützen und damit einen sicheren Einkauf zu ermöglichen. Dazu gehört die Beseitigung von Gefahrenquellen, regelmäßige Inspektion der Verkaufsräume sowie die Kennzeichnung potenzieller Risiken. Absolute Sicherheit muss der Betreiber nach gängiger Rechtsprechung aber nicht gewährleisten.
Konkret bedeutet das, dass Böden sauber und rutschfest gehalten werden müssen. Nässe oder verschüttete Waren – zum Beispiel herumliegende Salatblätter – sind unverzüglich zu beseitigen oder deutlich zu kennzeichnen. Die Verkaufsflächen müssen in angemessenen Abständen kontrolliert werden, um Gefahren zu erkennen und zu beseitigen. Wenn Gefahren nicht sofort entfernt werden können, etwa während Reinigungsarbeiten, sind diese durch Warnhinweise oder Absperrungen deutlich zu markieren. So hat es beispielsweise auch das LG Coburg 2020 in einem Fall entschieden, in dem eine Kundin Schmerzensgeld erhielt, weil während der Bodenreinigung keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden waren.
Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich dabei aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der festlegt, dass zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt. Ergänzt wird diese Vorschrift durch das Prinzip, dass jeder für Gefahren, die aus seinem eigenen Verantwortungsbereich entstehen, Sorge tragen muss.
Kontrolle alle 30 Minuten reicht aus
Im Neustädter Fall stellte das Landgericht nun fest, dass die Betreiberin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sei. Die Kombination aus täglicher maschineller Reinigung und halbstündlichen Kontrollgängen reiche aus, um das Risiko von Unfällen deutlich zu reduzieren. Das Gericht machte deutlich, dass nicht jeder Quadratmeter des Verkaufsraums permanent überwacht werden müsse. Entscheidend sei, dass die getroffenen Maßnahmen in ihrer Gänze vernünftig, vorausschauend und wirtschaftlich zumutbar sind.
Die Kammer führte weiter aus, dass Gefahren, die durch das Verhalten anderer Kunden entstehen – wie etwa ein liegengelassenes Salatblatt – nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Ein gelegentliches Verschütten oder Herumliegen von Waren trotz sorgfältiger Kontrollen stelle dabei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Das Gericht betonte, dass der Betreiber in solchen Fällen nicht nach § 823 Abs. 1 haftet, solange er seine Kontroll- und Reinigungsintervalle eingehalten hat und unverzüglich auf erkannte Gefahren reagiert.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.
xp/LTO-Redaktion
LG Frankenthal zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58264 (abgerufen am: 16.01.2026 )
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