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LG Koblenz: Kein Geld für Winzer wegen Stein­schlag­ge­fahr

06.05.2022

Mosel Weinberg

Als Grundstückseigentümer ist man grundsätzlich selbst für die Sicherung verantwortlich, stellt das LG Koblenz klar. Foto: mh90photo - stock.adobe.com

Ein Winzer-Grundstück ist so sehr von der Steinschlaggefahr ausgehend von einem Nachbargrundstück betroffen, dass der Weinbau eingestellt wird. Schadensersatz gibt es dafür aber nicht.

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Der Eigentümer eines Hanggrundstücks muss einem benachbartem Winzer keinen Schadensersatz zahlen, weil dieser den Weinbau aufgrund der Gefahr durch Steinschlag einstellen muss. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden (Urt. v. 07.04.2022, Az. 1 O 112/21).

Der Kläger ist seit zehn Jahren Eigentümer eines Weinbergs an der Mosel. Oberhalb seines Grundstücks befinet sich eine Felsformation. Nach Auffassung des Winzers war es deshalb notwendig, 681 Rebstöcke Riesling zu roden. Von der Felsformation auf dem Grundstück der Beklagten gingen Steinschläge aus, welche die Rebstöcke erheblich gefährden würden. Die 2004 gepflanzten Reben hätte er noch 13 weitere Jahre nutzen können und durch die Rodung sei ein Schaden von fast 100.000 Euro entstanden.

Die beklagte Grundstückseigentümerin sah das alles ganz anders und machte wiederum dem Winzer Vorwürfe: Von ihrem Grundstück gehe gar keine Gefahr aus. Steinschlag sei allenfalls durch die schadhafte Weinbergsmauer zu erwarten, die der Winzer nicht saniert habe. Überhaupt gehe es dem Winzer gar nicht um Gefahrenvermeidung, sondern er habe wohl schlicht kein Interesse mehr daran, die arbeitsintensive Steillage zu bewirtschaften. Er wolle infolge der Rodung auf Kosten der Beklagten Kapital schlagen, meint die Beklagte.

Das LG Koblenz hat entschieden, dass selbst wenn man eine Steinschlaggefahr vom Grundstück der Beklagten bejahe, der Winzer dennoch kein Schadensersatz für die Rodung und deren Folgen verlangen könne. Die Beklagte sei kein "Störer", etwaiger Steinschlag sei vielmehr das allgemeine Lebensrisiko in Form von Naturkräften. Der Winzer müsse selbst für die Sicherung seines Grundstücks sorgen, so die Kammer.

jb/LTO-Redaktion

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LG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48360 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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