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VG Köln zu versteckter Sexarbeit: Behörde darf bei Prosti­tu­ti­ons­ver­dacht meh­rere Salons sch­ließen

28.08.2025

Der Rücken einer Frau wird massiert (Symbolbild)

Angeblich handelte es sich bei der Einrichtung um einen Massagesalon, doch die Online-Bewertungen bei Google machten die Behörde stutzig. Foto: picture alliance / dpa Themendienst | Tobias Hase

Ein Massagesalon diente offenbar nur als Tarnung für ein Prostitutionsgewerbe. Das VG Köln bestätigt: Bei einem entsprechenden Verdacht darf die Behörde nicht nur diesen einen Salon, sondern gleich alle Lokalitäten des Betreibers schließen.

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Aromaöle, gedimmtes Licht, sanfte Musik – so sollte Wellness sein. In einem Salon in Nordrhein-Westfalen stießen die Behörden jedoch auf verschlossene Türen, kameraüberwachte Eingänge und blickdichte Folien. Online-Bewertungen berichteten zudem von sexuellen Dienstleistungen, die dort offenbar regelmäßig angeboten wurden. 

Für die Behörden war klar: Hier wird versteckt Prostitution betrieben. Nach einer Durchsuchung des Salons ordnete die Behörde dessen Schließung an – und weitete das Verbot erst einmal auch auf alle weiteren Lokalitäten aus, die der Unternehmer noch betreibt.

Er versuchte daraufhin, sowohl mit Klage als auch mit Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen die Schließungen sämtlicher seiner Läden vorzugehen – doch das Gericht ließ sich jedenfalls im Eilverfahren nicht beeindrucken und wies den Antrag ab (Beschl. v. 29.07.2025, Az. 1 L 1057/25).

Prostitution in Deutschland: noch nicht lange reguliert

Grundsätzlich war das Problem in diesem Fall nicht, dass in einem Gewerbe sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden – denn erlaubt ist Prostitution in Deutschland schon seit fast 100 Jahren. Lange galt sie jedoch als sittenwidrig und erst mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 wurde diese Sittenwidrigkeit aufgehoben: Das Geschäftsmodell wurde als Dienstleistung anerkannt, Beschäftigungsverhältnisse und Sozialversicherung eröffnet. 

Gleichzeitig blieb klar, dass es sich um ein Arbeitsfeld mit besonderen Risiken handelt – Gewalt, gesundheitliche Gefahren und Ausbeutung sind allgegenwärtig, weshalb staatliche Schutzregelungen nötig wurden. Deshalb trat 2017 das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss sich seitdem auf erheblichen bürokratischen Aufwand einstellen – und zwar deutlich mehr, als man für einen gewöhnlichen Massageladen benötigt. Denn man benötigt eine gesonderte Erlaubnis, muss Sicherheits- und Gesundheitsstandards einhalten und die Beschäftigten schützen, etwa durch die Installation einer Notrufanlage (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG). Prostituierte selbst müssen ihre Tätigkeit anmelden und regelmäßig an gesundheitlichen Pflichtberatungen teilnehmen.

Im Fall des nordrhein-westfälischen Betreibers deuteten gleich mehrere Indizien darauf hin, dass er diese gesetzlichen Vorgaben umgehen wollte. Offiziell bot er "Wellnessmassagen" an – in Wirklichkeit wirkte der Salon aber eher wie eine Festung: Zutritt nur nach Klingeln, kameraüberwachte Eingänge und blickdichte Folien. In Kombination mit den zahlreichen Online-Berichten über sexuelle Dienstleistungen kam das VG Köln wie schon die Behörden zu dem Schluss: Die angebotenen Wellness-Massagen waren nur vorgeschoben, es handele sich bei dem Salon vielmehr um ein verstecktes Prostitutionsgewerbe.

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Sexuelle Dienstleistungen auch ohne Sexspielzeug und Kondome denkbar

Der Betreiber wandte als Gegenargument ein, dass weder Kondome noch Sexspielzeug gefunden worden seien. Das Gericht hielt aber dagegen: Solche Utensilien seien keine zwingende Voraussetzung für sexuelle Dienstleistungen. Vielmehr stimme ihr Fehlen sogar mit den in den Online-Foren beschriebenen Angeboten überein, die Berichte und Bewertungen der Nutzer wirkten dadurch noch glaubwürdiger.

Die Maßnahme, den Laden dichtzumachen, hielt das Gericht daher für verhältnismäßig: Der Mann verfüge nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG, um ein Prostitutionsgewerbe zu betreiben.

Auch die Ausweitung der Schließung auf alle weiteren Salons des Betreibers hielt das Gericht für rechtmäßig. Das VG stufte den Mann nämlich als "unzuverlässig" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) ein, weswegen ihm das Gewerbetreiben untersagt werden dürfe. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er in dem durchsuchten Salon über Jahre hinweg mehrfach ohne Erlaubnis das Prostitutionsgewerbe betrieben und die Standorte gewechselt habe. 

Das VG Köln stimmte auch dem Sofortvollzug der Maßnahme zu, da zu befürchten sei, dass der Betreiber seine Salons sonst während des Klageverfahrens weiter ohne Erlaubnis öffnen werde.

xp/LTO-Redaktion

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VG Köln zu versteckter Sexarbeit: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58013 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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