VG Köln zum Cannabisverkauf: Der "Steck­ling"-Streit geht weiter

23.06.2026

Noch "Steckling" oder schon Jungpflanze? In welchem Stadium man Cannabispflanzen gewerblich weiterverkaufen darf, beschäftigt zunehmend die Gerichte. Jetzt hat sich das VG Köln zu der Frage geäußert und ein Verbot der Stadt aufrechterhalten.

Cannabisjungpflanzen dürfen auch dann nicht gewerblich verkauft werden, wenn sie in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden (Beschl. v. 22.06.2026, Az. 1 L 1051/26).

Der Antragsteller in dem Verfahren handelt mit Cannabis. Dazu betreibt er einen Online-Shop sowie Ladenlokale in Köln, wo diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis erhältlich sind. Dazu zählen auch von ihm als "Stecklinge" bezeichnete Cannabisjungpflanzen. Diese pflanzt er teilweise in ein vorgeformtes Substratmaterial ein (sogenannte Plugs), teilweise kultiviert er sie auch in flüssigen Nährstofflösungen (sogenanntes hydroponisches System).

Die Stadt Köln untersagte ihm diesen Handel per Verbotsverfügung. Sie war der Auffassung, dass es sich dabei um "sonstige Jungpflanzen" handele. Diese dürften gemäß §§ 20 Abs. 3, 11, 18 Konsumcannabisgesetz (KCanG) nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.

Zählt das noch als "Steckling"?

Dagegen wehrte sich der Mann mit seinem Eilantrag. Er trug vor, bei den Pflanzen handele es sich lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei. Insbesondere gelte dies für die zum Verkauf angebotenen hydroponischen Pflanzen, die nicht in ein Substrat eingepflanzt seien und daher dem Begriff des "Stecklings" unterfielen. 

Das war in diesem Fall der juristische Knackpunkt, denn in welchem Stadium die Pflanzen sind, bestimmt in vielen Cannabis-Konstellationen, was verboten und was erlaubt ist. So hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht ebenfalls zum "Steckling" entschieden. Der Streit ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Aus Sicht des VG Köln sind Stecklinge im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG nur solche Pflanzen, die noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. Der Steckling werde zum Cannabis – dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist –, sobald er eingepflanzt bzw. in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht und damit transportfähig gemacht werde.

Das VG führt weiter aus, dass dies auch schon dann gelte, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Das KCanG legalisiere nämlich lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen. Damit bleibt es bei der Verbotsverfügung der Stadt Köln.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln zum Cannabisverkauf: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60260 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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