Lehrer sind Vorbilder, vor allem wenn es um aufrichtiges und regelkonformes Verhalten geht, so das VG Gelsenkirchen. Dass das Land NRW eine Lehrerin nicht verbeamtet, die beim Gesundheitscheck geschummelt hat, sei deshalb rechtens.
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) versagte einer Lehrerin die Verbeamtung, da sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Das war rechtmäßig, hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden (Urt. v. 17.09.2025, Az. 1 K 5204/24).
Die zunächst nur angestellte Lehrerin wollte verbeamtet werden und unterzog sich der hierfür erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung. Bei dem Arzttermin berichtete sie der Amtsärztin, dass sie vor Kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden war. Eine Bauchraumverhärtung kann ein Warnzeichen für ernsthafte Erkrankungen wie Entzündungen, Geschwüre, Darmkrankheiten oder auch Krebs sein, die einer Verbeamtung vielleicht im Wege stehen könnten.
Die Amtsärztin forderte von der Lehrerin weitere Unterlagen und machte deutlich, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen werde (§ 9 i. V. m. § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Gleichzeitig wies sie die Frau darauf hin, auch ihre Erklärung zur Schweigepflichtentbindung widerrufen zu können. Das tat die Lehrerin auch, machte sich aber sogleich einen neuen Termin bei einer anderen Amtsärztin. Dieser verschwieg sie die OP wegen der Bauchraumverhärtung.
Zweifacher Arzttermin fällt auf
Kurz vor der Verbeamtung fiel die doppelte Untersuchung auf, woraufhin die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf die Bewerbung mit Verweis auf mangelnde charakterliche Eignung abwies. Das Argument: Die Frau habe als Lehrerin Vorbildfunktion, insbesondere für ein aufrichtiges und regelkonformes Verhalten. Dieser Funktion sei sie nicht gerecht geworden.
Das VG entschied nun, dass dieser Maßstab, den die Bezirksregierung angelegt hat, rechtmäßig gewesen sei. Durch das Täuschungsmanöver sei die charakterliche Eignung der Frau für den Einsatz als Beamtin als nachhaltig beschädigt anzusehen. Das Erschleichen der gesundheitlichen Eignung sei mit dem Leitbild eines Lehrers unvereinbar, so die Kammer.
Auch das Argument der Frau, dass die Bauchraumverhärtung medizinisch irrelevant gewesen sei, überzeugte das Gericht nicht. Das Verhalten der Lehrerin hätte selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG), so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
pz/LTO-Redaktion
VG zur Täuschung bei Untersuchung: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58179 (abgerufen am: 09.11.2025 )
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