VG Darmstadt bestätigt Verbot: Mus­limin wegen Kopf­tuch vom Rich­teramt aus­ge­sch­lossen

von Joschka Buchholz

02.12.2025

Bewerberinnen auf Richterstellen dürfen abgelehnt werden, wenn sie ihr Kopftuch für Gerichtsverhandlungen nicht ablegen wollen, das bestätigt das VG Darmstadt. Der Fall könnte noch weitergehen. Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich umstritten.

Bewerberinnen für Richter- und Staatsanwaltsposten dürfen mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie nicht bereit sind, während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten – etwa in einer mündlichen Verhandlung – ihr Kopftuch abzulegen. Das hat kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden (Az. 1 K 2792/24.DA).

Geklagt hatte eine derzeit als Rechtsanwältin tätige Frau muslimischen Glaubens. Sie plante den Wechsel in die Justiz und gab auf Nachfrage im Bewerbungsverfahren an, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Die Frau vertrat sich nach LTO-Informationen selbst vor dem VG.

Das hessische Justizministerium lehnte die Bewerbung deshalb ab. Das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten widerspreche sowohl dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität als auch dem Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und verletze die grundrechtlich geschützte negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten, so die Begründung.

BVerfG gab bisher keine klaren Vorgaben

Daran hatte das VG Darmstadt nichts zu beanstanden. Die 1. Kammer löste die Kollision der verfassungsrechtlich geschützten (positiven) Religionsfreiheit der Frau aus Art. 4 Abs. 1, 2 Grundgesetz (GG) mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und sowie mit der negativen Glaubensfreiheit von Verfahrensbeteiligten zuungunsten der Bewerberin aus.

Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin bzw. eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden. Damit liegt die Kammer zwar auf der 2020 vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorgegebenen Linie. Diese war jedenfalls nach Auffassung des Bonner Staatsrechtsprofessors Klaus F. Gärditz diesbezüglich aber "ziemlich weit hergeholt und eine bewusste Absetzbewegung von der überzeugenden Rechtsprechung des Ersten Senats".

Überhaupt war das BVerfG in Sachen Kopftuch bisher nicht durchweg derselben Ansicht. 2003 entschied der Zweite Senat im Fall einer Lehrerin: Vorsorgliche Kopftuchverbote sind rechtlich möglich, soweit eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. 2015 entschied dann aber der Erste Senat: Ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen verstößt gegen Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Es bedürfe vielmehr einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität.

In Bezug auf die Justiz sind damit längst nicht alle Fragen geklärt. 2020 hatte wiederum der Zweite Senat entschieden, dass Kopftuchverbote jedenfalls für Rechtsreferendarinnen grundsätzlich verfassungsgemäß sind – der Beschluss blieb wie gezeigt nicht ohne Kritik. Derzeit in Karlsruhe anhängig ist die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützte Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Schöffin, der ebenfalls das Kopftuchtragen untersagt wurde – die Oberlandesgerichte Hamm sowie Braunschweig hielten dies für unbedenklich.

VG sieht nur geringe Eingriffsintensität

Zwar käme der Religionsfreiheit der Bewerberin ein hoher Wert zu, jedoch habe die staatliche Neutralitätspflicht vor Gericht eine besondere Bedeutung. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus, meint die Kammer. Inwieweit diese Erwartung durch das Tragen eines religiösen Symbols tatsächlich erschüttert wird, legt die Kammer nicht dar.

Jedenfalls sei die Eingriffsintensität zulasten der Bewerberin auch als gering anzusehen, soweit von ihr "nur" erwartet werde, das Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen.

Das Gericht erkennt durchaus an, dass in der Ablehnung mit der dargestellten Begründung ein faktisches Berufsverbot liegt. Dies werde jedoch "dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe", heißt es abschließend.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat und über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Darmstadt bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58764 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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