Was von Abschiebungen betroffenen Personen zumutbar ist, müssen Verwaltungsgerichte immer wieder abwägen. Für Überstellungen nach Griechenland bleibt das BVerwG bei seiner strengen Linie.
Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Männern mit internationalem Schutzstatus drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) zur Folge hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 23.10.2025, Az. 1 C 11.25). Die Asylanträge von diesen über Griechenland nach Deutschland eingereisten Männern können damit schon als unzulässig abgelehnt werden. Mit der Entscheidung bekräftigt das BVerwG seine Rechtsprechung von April.
Griechenland ist als Land mit EU-Außengrenzen für viele Flüchtlinge der erste EU-Staat, den sie betreten. Nach den Dublin-Regeln ist es damit für die eingereisten Menschen zuständig. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Menschen anschließend in andere Länder weiterziehen.
So auch der Fall des Klägers, einem 1996 geborenen syrischen Staatsangehörigen. In Griechenland wurde ihm internationaler Schutz zuerkannt. 2018 kam er nach Deutschland, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den hier gestellten weiteren Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an.
Schon in den Vorinstanzen blieb der Mann mit seiner Klage erfolglos. Ihm drohe in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Art. 4 GRC (Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschl. v. 04.02.2025, Az. 2 A 1151/24.A; VG Gießen, Urt.v. 26.02.2020, Az. 2 K 4865/18.GI.A).
BVerwG hält Notschlafstellen für zumutbar
Im Rahmen der Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 Asylgesetz (AsylG) bestätigte das BVerwG dies und führte weitergehend aus: Nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte geraten dort nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine extreme materielle Notlage, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen - das ist das sogenannte Prinzip von Brot, Bett und Seife.
Der Senat wird dabei durchaus konkret: Wer keinen (zeitweisen) Platz "in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen" erhalte, sei darauf zu verweisen, "sich, gegebenenfalls unterstützt durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer der zahlreichen Hilfsorganisationen und/oder nationalitätenbezogenen Gemeinschaften, eine Schlafstelle, notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder sonstigen einfachsten Camps mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu suchen".
Weiter stellt der Senat klar: "Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie im Übrigen durch eigene Erwerbstätigkeit decken, anfangs jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft". Zudem träten Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und Dritten hinzu.
jb/LTO-Redaktion
BVerwG bekräftigt eigene Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58455 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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