Weil die Aufsichtsräte einer Rundfunkanstalt nicht transparent genug arbeiteten, müsse er keine Rundfunkgebühren zahlen. Mit dieser Argumentation zog ein Mann bis vor das BVerfG. Erfolg hatte er dort keinen: Er muss weiterhin Beiträge zahlen.
Die Aufsichtsräte des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) seien nicht staatsfern zusammengesetzt und agierten außerdem nicht transparent. Deswegen sei ein ausgewogenes Programm nicht gesichert und die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gerechtfertigt: Dieser Auffassung war ein Mann aus Sachsen, der keine Rundfunkgebühren mehr zahlen wollte. Seine Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aber nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 17.06.2025, Az. 1 BvR 622/24).
Bei dem Mann flatterten in den Jahren 2014 und 2015 Bescheide des MDR ins Haus, mit denen dieser die Nachzahlung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von 275 Euro verlangte. Nachdem der Mann zunächst erfolglos Widerspruch gegen die Beitragsbescheide eingelegt hatte, zog er schließlich vor das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig.
Dieses stimmte dem Mann in einem Punkt sogar zu: Der MDR-Staatsvertrag habe in der damaligen Fassung keine Zusammensetzung der beiden Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genüge. Die Beitragsbescheide seien aber trotzdem rechtmäßig, sodas VG. Denn eine verfassungswidrige Zusammensetzung der Räte sei nicht rechtskräftig festgestellt und die Maßnahmen der Organe daher nicht unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Rundfunkbeiträge gar nicht im MDR-Staatsvertrag geregelt, sondern im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Es wies die Klage daher ab abgewiesen.
Und auch den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) abgelehnt.
Gegen diese beiden Entscheidungen zog der Mann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG. Er sah sich durch die Beitragserhebung unter anderem in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Intransparente Gremiumsarbeit
Konkret rügte der Mann, dass etwa Anzahl, Gegenstand und Behandlung von Beschwerden über das Programm der Öffentlichkeit vorenthalten würden, obwohl es sich dabei um einen "Marker" für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung handele. Zudem seien Sitzungen der für die Beschwerden zuständigen Ausschüsse generell nicht öffentlich. Weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle würden veröffentlicht. Außerdem würden förmliche Programmbeschwerden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.
Zur juristischen Begründung seiner Verfassungsbeschwerde stützte er sich auf frühere Rechtsprechung des BVerfG. Darin habe das Gericht angenommen, "dass in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner zentralen Funktion als Angebot von Programmen zu nutzen, die die Vielfalt der in der Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abbildeten", der individuelle Vorteil liege, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertige. In einem weiteren Urteil habe es entschieden, zur Sicherung dieser Programmvielfalt sei es nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geboten, dass die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten plural und staatsfern zusammengesetzt seien und ihre Aufsicht transparent unter Kontrolle durch die Öffentlichkeit wahrnähmen.
Die Schlussfolgerung des Mannes: Ohne staatsfern zusammengesetzte und transparent agierende Räte könne es keine Sicherung der Programmvielfalt geben – und ohne Programmvielfalt keinen individuellen Vorteil, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertige.
OVG hatte keine Möglichkeit, die Frage zu klären
Das BVerfG wertete diese Ausführungen zwar als nachvollziehbar. Die Verfassungsbeschwerde sei aber dennoch unzulässig, weil sie das Subsidiaritätsprinzip verletze. Denn der Mann habe die Frage, ob es wirklich an Programmvielfalt fehlt und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, nicht zum Gegenstand seines Antrags auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Sachsen gemacht.
Das OVG konnte im Berufungsverfahren daher nicht klären, ob es beim MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und – wenn ja –, ob deshalb das Fehlen eines individuellen Vorteils auch ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt werden kann, so das BVerfG.
lmb/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57562 (abgerufen am: 15.02.2026 )
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