BVerfG zum Berliner Hochschulgesetz: Keine unbe­fris­tete Anstel­lung für Post­docs

10.07.2025

Das Land Berlin wollte Hochschulen verpflichten, Nachwuchswissenschaftlern mehr Dauerstellen anzubieten. Die Humboldt-Uni wehrte sich dagegen vor dem BVerfG – mit Erfolg.

Die im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) verankerte Entfristungsregelung für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 25.06.2025, Az. 1 BvR 368/22).

Die Humboldt-Universität (HU) hatte gegen die Regelung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit Erfolg: der Erste Senat sah einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) und dem Land fehlt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz, wodurch die Regelung bereits formell verfassungswidrig ist.

Konkret geht es um § 110 Abs. 6 S. 2 BerlHG. Danach waren die Hochschulen verpflichtet, allen befristet auf einer Qualifikationsstelle beschäftigten promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Abschluss des Arbeitsvertrages eine unbefristete Beschäftigung anzubieten, wenn ihr ausgemachtes Qualifikationsziel erreicht wurde.

Diese Regelung "nimmt den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und welche promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsphase weiter beschäftigen", so das BVerfG. Dadurch werde die Freiheit der Hochschulen zur Auswahl des wissenschaftlichen Personals verkürzt. Das wirke sich negativ auf die Förderung des akademischen Nachwuchses aus, denn diese Förderung erfordere "die Möglichkeit zur generellen Befristung der Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals auf Qualifikationsstellen", so das BVerfG weiter.

Anwendung der Norm war bereits ausgesetzt

Das von der rot-rot-grünen Landesregierung reformierte Hochschulgesetz trat zunächst im September 2021 in Kraft und löste schon damals heftige Debatten aus. Die frühere HU-Präsidentin Sabine Kunst trat aus Protest gegen die darin enthaltene Entfristungsregelung für Postdocs zurück – die Regelung im BerlHG sei "gut gemeint aber schlecht gemacht", so Kunst damals. Die Universität kritisierte schon damals, das Land Berlin habe seine Gesetzgebungskompetenz überschritten – und wandte sich – unterstützt von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein (Redeker Sellner Dahs) – ans BVerfG.

Im Jahr darauf wurde die Anwendung der Norm vom Gesetzgeber zunächst temporär ausgesetzt. Die Übergangsregelung wurde immer wieder verlängert und die Anwendung daher bis heute vertagt. Im vergangenen Herbst hatte die Senatsverwaltung von Wissenschaftssenatorin Ina Czyborra (SPD) erklärt, wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken "von der gegenwärtigen Regelung Abstand nehmen" zu wollen. Mittlerweile liegt auch schon ein Gesetzesentwurf der Berliner CDU-SPD-Koalition vor, in dem die Entfristungsvorschrift wegfällt.

jb/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BVerfG zum Berliner Hochschulgesetz: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57631 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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