Parteien in einem Zivilprozess müssen grundsätzlich die gleichen Chancen haben. Wann das Recht auf "Waffengleichheit" verletzt ist, klärte nun das BVerfG in einem Streit zweier Getränkehersteller.
Das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" ist erst verletzt, wenn die fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung dieses Rechts beruht. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Der Beschluss (v. 14.04.2026, Az. 1 BvR 2490/2) erging einstimmig.
Hintergrund ist ein Verfahren aus dem Bereich des Lauterkeits- und Markenrechts vor dem Landgericht (LG) Berlin II. Das LG hatte ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne die Beschwerdeführer anzuhören. Konkret wurde den Beschwerdeführern, die pulverbasierte Energydrinks anbieten, aufgegeben, bestimmte vergleichende Werbung und die Verwendung bestimmter als Unionsmarken geschützter Zeichen zu unterlassen. Vor dem BVerfG ging es nun um die Frage: Ist das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" durch die unterbliebene Anhörung verletzt?
Das verneinte der Erste Senat im Ergebnis in Bezug auf die GmbH, gegen die die einstweilige Verfügung ergangen war und die in Karlsruhe als erste Beschwerdeführerin auftrat. Doch nahmen die Richter den Fall zur Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen dazu zu machen, wann das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt ist.
BVerfG verlangt Darlegung zur Kausalität
Es ist anerkannt, dass dieses Recht eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) ist. Es soll die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien im Zivilprozess gewährleisten. Was das bedeutet, konkretisierte der Erste Senat wie folgt: Beiden Parteien müsse es gleichermaßen möglich sein, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.
Gleichzeitig stellte das BVerfG klar: Nicht jede Missachtung oder Abweichung von diesem Recht verletzt dieses in rechtswidriger Weise. Vielmehr sei dafür erforderlich, dass die Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts beruhe. Ein solches Beruhen liege vor, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der Parteistellung das Fachgericht zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung veranlasst hätte.
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren statuiert das BVerfG in Bezug auf das Recht auf prozessuale "Waffengleichheit" ähnliche Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Konkret muss also seitens des Beschwerdeführers dargelegt werden, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" fachverfahrensrechtlich zulässig vorgebracht hätte.
Wiederholungsgefahr? Nicht gegenüber Geschäftsführern
Im vorliegenden Fall fehlte es dem Senat diesbezüglich an entsprechendem Vortrag seitens der Beschwerdeführer. Nicht dargelegt sei insbesondere, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Prozessparteien zu einer anderen Entscheidung durch das LG Berlin II geführt haben könnte.
Außer der im Ausgangsrechtsstreit beklagten GmbH traten noch drei Geschäftsführer der Gesellschaft in Karlsruhe als Beschwerdeführer auf. Auch ihre Verfassungsbeschwerden verwarf der Erste Senat. Sie hätten zwar ihre Beschwerdebefugnis und die Erschöpfung des Rechtswegs dargelegt, nicht jedoch ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Denn die einstweilige Verfügung ist im fachgerichtlichen Verfahren inzwischen aufgehoben worden, die Belastung insofern entfallen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis könne zwar bei einer Wiederholungsgefahr fortbestehen. Dafür müsse sich diese aber zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen. Dass eine Wiederholung der einstweiligen Verfügung oder eine ähnliche lauterkeits- oder markenrechtliche Verfügung das hätten die drei Geschäftsführer hier nicht dargelegt, so das Gericht.
jb/LTO-Redaktion
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erfolglos: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59940 (abgerufen am: 16.06.2026 )
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