Strafverfolgungsbehörden wollten schon beim Aufrufen einer Internetadresse ansetzen und DNS-Anfragen massiv auswerten. Fachgerichte billigten die damit einhergehende Massenüberwachung. Doch nun stoppt das BVerfG die neue Überwachungstaktik.
Jedenfalls einstweilen dürfen Telekommunikationsdiensteanbieter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht dazu verpflichtet werden, alle Domain Name System (DNS)-Server-Anfragen zu einem bestimmten mutmaßlich inkriminierten Server zu überwachen und auszuwerten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) entschieden (Beschl. v. 25.11.2025, Az. 1 BvR 2317/25). Es gab damit einem Eilantrag von Vodafone statt.
DNS-Server-Systeme funktionieren ähnlich wie eine Telefonvermittlung: Der Benutzer kennt die Domain (den für Menschen merkbaren Namen eines Rechners im Internet) – zum Beispiel www.lto.de. Diese sendet er als Anfrage in das Internet, wo die Domain dann vom DNS in die zugehörige IP-Adresse (die "Anschlussnummer" im Internet) umgewandelt wird – zum Beispiel eine aus einem Zahlencode bestehenden IP-Adresse (etwa "192.0.2.42") – und führt so zum richtigen Rechner. Ermittler könnten so also potentiell detaillierte Informationen über das Verhalten von Betroffenen im Internet erlangen.
Vodafone hatte sich an das BVerfG gewandt, nachdem das Amtsgericht (AG) Oldenburg das Unternehmen auf Basis der Telekommunikationsüberwachung gemäß §§ 100a Abs. 1, 100e Strafprozessordnung (StPO) mehrfach zur Überwachung und Aufzeichnung der DNS-Anfragen über die bereitgestellten Netzwerkinfrastrukturen zu dem Serversystem nebst Übermittlung der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet hatte. Offen blieb, um welche Straftaten es konkret geht, wobei § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) insoweit diverse Katalogtaten aus verschiedensten Deliktsbereichen benennt. Laut BVerfG handelte es sich aber nicht um schwere Straftaten.
Der zunächst beim Oldenburger Landgericht ersuchte Rechtsschutz blieb erfolglos. Dadurch sah sich das Unternehmen Vodafone insbesondere in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Jedenfalls nach summarischer Prüfung zurecht, so 2. Kammer des Ersten Senats, die deshalb die begehrte einstweilige Anordnung erließ.
Es geht um monatlich 12,96 Billionen Anfragen
Ausgangspunkt hierfür ist § 32 Abs. 1 BVerfGG. Demnach kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens – wie hier – offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Abgewogen werden einerseits die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen andererseits, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Das Verfassungsgericht berücksichtigte, dass Vodafone erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand betreiben müsste, um seine DNS-Server-Systeme den Beschlüssen des AG Oldenburg entsprechend anzupassen. Sodann müsste Vodafone alle an ihre DNS-Systeme gerichteten Anfragen seitens ihrer 40 Millionen Kunden inhaltlich daraufhin auswerten, ob sie die Adresse des inkriminierten Servers – das heißt jenen, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens ist – abfragen. Entsprechende isolierte Anfragen müssten dann mit eventuell vorhandenen Bestandsdaten der betroffenen Kunden an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden. Das war im Wesentlichen der Inhalt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse.
Pro Monat gibt es auf die in Rede stehenden DNS-Systeme von Vodafone rund 12,96 Billionen Anfragen (also etwa fünf Millionen DNS-Server-Anfragen in der Sekunde). Hintergrund ist, dass hierzu unter anderem World-Wide-Web-Seitenaufrufe gehören, aber auch das Versenden von E-Mails. Aus Sicht des BVerfG ist folglich davon auszugehen, dass große Teile der heutigen Internetnutzung nur durch DNS-Dienste möglich sind.
Andererseits sei weder ersichtlich, dass die hier konkret verfolgten Delikte besonders schwer wögen, noch dass "die Ermittlung des Sachverhalts mit anderen Ermittlungsmethoden nicht ebenso erfolgsversprechend sein könnte". Daher trete das Interesse mit der DNS-Abfrage Straftaten aufzuklären insoweit zurück.
BVerfG verweist auf andere Ermittlungsmethoden
In der Vergangenheit hatte es entsprechende Überwachungsmaßnahmen nicht gegeben, die Gerichte bewegen sich insoweit auf neuem Terrain.
Grund für die einstweilige Anordnung ist insbesondere ein drohender irreversibler Reputationsverlust, den das BVerfG auf Seiten von Vodafone sieht. "Aufgrund der Neuartigkeit der angeordneten Maßnahme wäre von einer kritischen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit, Medien und der betroffenen Kundinnen und Kunden auszugehen." Außerdem sieht das BVerfG zulasten der Kunden massenhaften Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), wogegen wohl kaum ernsthafte Rechtsschutzmöglichkeiten bereitstehen würden.
Die einstweilige Anordnung gilt bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, längstens aber sechs Monate. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren bewertet das BVerfG als "mindestens offen" – ob es dann beim Ergebnis der Folgenabwägung bleibt, liegt aber durchaus nahe.
Vodafone (konkret Vodafone GmbH sowie die Vodafone West GmbH) wurden durch die Kanzlei Wessing & Partner, Rechtsanwälte Dr. Eren Basar und Christian Heinelt sowie die Rechtsanwältin Laura Marie Hanke vertreten.
Hinweis: Der Text wurde nachträglich ergänzt um den Unternehmensnamen der Beschwerdeführer "Vodafone". Zudem wurde korrigiert, dass Vodafone mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte; richtig ist, dass das BVerfG bislang nur über den Eilantrag entschied; Version vom 10.12.25, 15:18 Uhr.
Internetprovider erwirken einstweilige Anordnung: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58823 (abgerufen am: 16.02.2026 )
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