BVerfG rügt Hessischen VGH: Wann dürfen Behörden noch vor "aktu­ellen" Miss­ständen in der Lebens­mit­tel­branche warnen?

19.08.2025

Die Öffentlichkeit soll unverzüglich über lebensmittelrechtliche Verstöße informiert werden – so will es das Gesetz. Das BVerfG entschied nun, wann solche Informationen jedenfalls nicht mehr "unverzüglich" sind. 

Verfügen Behörden über Informationen zu lebensmittelrechtlichen Verstößen in Betrieben müssen die nach den gesetzlichen Vorgaben "unverzüglich" mitgeteilt werden – daran fehlt es, wenn die Mitteilung 17 Monate lang unterbleibt. Und zwar auch dann wenn der Grund dafür ein gegen die angekündigte Veröffentlichung anhängiges Eilrechtsschutzverfahren war. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 28.07.2025, Az. 1 BvR 1949/24).

Erfolgreich mit seiner Verfassungsbeschwerde war der Betreiber eines Event-, Catering- und Partyservice. Im Februar 2023 wurde der Betrieb kontrolliert, das Ordnungsamt stellte zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest – darunter verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank, Mäusebefall in Küche und Geschirrlagerraum, schimmelähnliche Beläge bzw. Anhaftungen auf Decken- und Wandelementen sowie Deckenbeleuchtung und Rauchstock in den Kühlräumen.

Verzögerung aufgrund Eilrechtsschutz

Einige Tage nach der Kontrolle wurde dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Zugleich wurde die Veröffentlichung auf der Webseite des hessischen Portals für Verbraucherthemen gemäß § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) angekündigt.

Der Betreiber versuchte daraufhin, sich gegen die geplante Veröffentlichung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu wehren. Doch dies blieb ohne Erfolg, denn aus Sicht des Verwaltungsgerichts lagen nach summarischer Prüfung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB vor. Soweit zwischen der Kontrolle und der Veröffentlichung nur wenige Wochen gelegen hätten, sei diese auch "unverzüglich" im Sinne der Norm erfolgt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte dies im Wesentlichen, auch den Aspekt der "Unverzüglichkeit". Allerdings erst nach weiteren 17 Monaten. 

Solange wartete auch die Behörde noch ab mit ihrer Mitteilung. Für eine Verhältnismäßigkeit der verspäteten Veröffentlichung sprach aus Sicht des VGH, dass die zeitliche Verzögerung auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe. Andernfalls, so der VGH, müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs beraubte und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde. 

Was noch "unverzüglich" ist und was nicht

Der Betreiber legte Verfassungsbeschwerde ein und rügt unter anderem eine Verletzung seines Rechts auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine solche Verletzung stellte die 2. Kammer des Ersten Senats nun fest. Denn die Auslegung und Anwendung des Hessischen VG des auf die Information der Öffentlichkeit bezogenen Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" werden der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht in jeder Hinsicht gerecht, so das BVerfG.

§ 40 Abs. 1a LFGB soll nach dem gesetzgeberischen Willen einerseits durch Veröffentlichungspflichten eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher schaffen und andererseits zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beitragen. Dabei legt der Gesetzgeber Wert darauf, dass im Sinne der Verbraucher eine hinreichende Aktualität bestehen soll – durch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich".

Soweit entsprechende Veröffentlichungen regelmäßig mit schwereren Beeinträchtigungen für die betroffenen Unternehmen verbunden sind, sei eine einzelfallbezogene Abwägung der grundrechtlichen Belange der Unternehmen mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen erforderlich, so das BVerfG. Dies habe der Hessische VGH versäumt.

BVerfG rügt VGH

Das BVerfG bemängelt dabei insbesondere die Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Die Entscheidung des VGH erging erst im Juli 2024, mithin 17 Monate nach Feststellung der lebensmittelrechtlichen Verstöße. Schon wegen dieser langen zeitlichen Verzögerung konnte eine Veröffentlichung ihren Zweck, Verbraucher über lebensmittelrechtliche Verstöße zu informieren und ihnen eine bewusste Konsumentscheidung zu ermöglichen, "nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer Aktualität erreichen, der den Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen konnte", so das BVerfG dazu.

Allein vor dem VGH hatte das Beschwerdeverfahren 14 Monate gedauert. Es hätte sich daher aufdrängen müssen, diesen Aspekt zu berücksichtigen, rügt das BVerfG. Insbesondere war die lange Dauer auch nicht dem Betreiber zuzurechnen, so das BVerfG und es seien auch keine sachliche Gründe erkennbar, die die eingetretene zeitliche Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erscheinen lassen könnten.

Die Sache wurde nunmehr an den VGH zurückverwiesen. Anwatllich beraten wurde das Lebensmittelunternehmen von Dr. Markus Kraus, Maître en Droit (Univ. Bordeaux) und Johanna Schmitt, LL.M. (GvW Graf von Westphalen, Standort München).

jb/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BVerfG rügt Hessischen VGH: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57933 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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