Eine Steuerberaterin, die unverschuldet noch keinen Zugang zu ihrem elektronischen Postfach hat, kann auch nicht zur Nutzung verpflichtet sein. Das FG hätte ihre postalisch eingereichte Klage nicht einfach abweisen dürfen, so das BVerfG.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgt regelmäßig für Streit zwischen Anwälten und Gerichten. Auch bei den Steuerberatern scheint es nicht viel reibungsloser zu laufen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden: Wenn eine Steuerberaterin noch keinen Zugang zu ihrem elektronischen Postfach hatte, kann eine von ihr postalisch eingereichte Klage nicht einfach mit dem Hinweis auf die Nutzungspflicht abgewiesen werden (Beschl. v. 23.06.2025, Az. 1 BvR 1718/24).
Eine Steuerberaterin wollte im Januar 2023 für ihren Mandanten eine Klage beim Finanzgericht (FG) Nürnberg einreichen. Ihren Schriftsatz schickte sie per Post an das Gericht. Die Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) war ihr nicht möglich, sie hatte noch keinen Registrierungsbrief erhalten. Darauf hatte die Juristin in einem der Klage beigefügten Schreiben auch hingewiesen.
FG: Steuerberaterin hätte "Fast Lane" in Anspruch nehmen müssen
Dem FG genügte diese Entschuldigung nicht, es wies die Klage als unzulässig ab. Steuerberater seien schließlich ab dem 1. Januar 2023 zur Nutzung des beSt verpflichtet gewesen. Auch die Wiedereinsetzung in die Klagefrist, die die Steuerberaterin in dem vorliegenden Fall beantragt hatte, sei nicht zu gewähren. Die Versäumung der Frist habe die Steuerberaterin selbst zu verschulden. Denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, über die sogenannte Fast Lane den Versand eines Registrierungsbriefes innerhalb weniger Tage zu beantragen und so die Klage fristgerecht in der erforderlichen elektronischen Form einzureichen. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Gegen die FG-Entscheidung legte die Steuerberaterin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein, die dieser aber zurückwies. Vor dem BVerfG rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I Grundgesetz (GG) und des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG – mit Erfolg, wie nun bekannt wurde.
Ohne Registrierungscode auch keine Nutzung möglich
Das FG habe nicht berücksichtigt, dass im Januar 2023 – als die Steuerberaterin die Klage einreichte – noch gar nicht alle Steuerberater mit einem funktionierenden beSt ausgestattet waren. Die Bundessteuerberaterkammer, die gesetzlich dazu verpflichtet ist, für alle Steuerberater ein beSt einzurichten, hatte im Herbst 2022 bekannt gegeben, dass es ihr nicht möglich sei, alle Steuerberater schon zum 1. Januar 2023 mit einem beSt-Zugang zu versorgen. Vielmehr beginne der Versand der Registrierungscodes erst im Januar 2023. Die Steuerberaterin selbst hat laut einer Liste der Kammer erst Ende Februar mit der Zusendung ihres Registrierungsbriefs rechnen können – zu diesem Zeitpunkt wäre die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen.
Auch dass die Kammer auf ihrer Homepage und in entsprechenden Hinweisschreiben klargestellt hat, dass die Pflicht zur Nutzung des beSt erst mit Erhalt des individuellen Registrierungsbriefs beginne, hätte das FG berücksichtigen müssen, so das BVerfG. Zwar habe die Kammer gleichzeitig die Inanspruchnahme der "Fast Lane" angeboten, diese Möglichkeit sei jedoch explizit als freiwillig bezeichnet worden. Entsprechend könne ein Gericht dies einer Berufsträgerin nicht negativ auslegen. Mit der Begründung, dass die Steuerberaterin ihre Pflicht zur Nutzung des beSt kannte und einen Code per "Fast Lane" hätte beantragen können, habe das FG den Antrag auf Wiedereinsetzung daher nicht ablehnen dürfen, so das BVerfG.
Das FG wird sich nun erneut mit der Klage der Steuerberaterin auseinandersetzen müssen.
lmb/LTO-Redaktion
BVerfG zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57701 (abgerufen am: 10.12.2025 )
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