Druckversion
Mittwoch, 18.02.2026, 01:19 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/1bvr116019-bverfg-bka-gff-verfassungsbeschwerde-terrorismus-kontaktpersonen
Fenster schließen
Artikel drucken
55538

BVerfG zur Verfassungsbeschwerde der GFF: BKA-Gesetz ist teil­weise ver­fas­sungs­widrig

von Joschka Buchholz

01.10.2024

Erster Senat BVerfG

Berichterstatterin in dem Fall war Ines Härtel (4. v. l.). Foto: picture alliance/dpa | Uli Deck

Bereits 2016 hatte das BVerfG Teile des BKA-Gesetzes beanstandet. Jetzt sieht es erneut Änderungsbedarf. Die heimliche Überwachung auch von Kontaktpersonen von Verdächtigen verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 

Anzeige

Das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) muss erneut nachgebessert werden. Einzelne gesetzliche Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung sind teilweise verfassungswidrig, entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Unter anderem die heimliche Überwachung auch von Kontaktpersonen von Verdächtigen verstößt in der bisher geltenden Fassung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Urt. v. 01.10.2024, Az. 1 BvR 1160/19).

Hauptsächlich ging es um die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die das BKA im Rahmen der Terrorismusabwehr mit besonders eingriffsintensiven Mitteln erhoben hat. In diesem Zusammenhang stehen auch entsprechende Daten zu Personen, gegen die zwar nicht selbst ein Terrorismusverdacht besteht, die sich aber als sog. Kontaktperson in einem Näheverhältnis zum Verdächtigen befinden. Auch gegen diese Kontaktpersonen durfte das BKA bisher beispielsweise längerfristige Observationen durchführen oder Vertrauenspersonen bzw. verdeckte Ermittler einsetzen. Das ist verfassungswidrig, so das BVerfG. 

Auch der Speicherung personenbezogener Daten setzte der Erste Senat Grenzen. Es gebe hier keine hinreichende Speicherschwelle. Die Eigenschaft als Beschuldigter allein lasse keinen belastbaren Schluss auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Beziehung zu zukünftigen Straftaten zu, sagte BVerfG-Präsident und Senatsvorsitzender Stephan Harbarth. Es fehle zudem eine genügend ausdifferenzierte Regelung zur Speicherdauer. 

Unter den Beschwerdeführenden sind unter anderem Rechtsanwältinnen, politische Aktivisten und Mitglieder der organisierten Fußball-Fanszene, die in Polizeidatenbanken gelandet waren. Maßgeblich unterstützt wurde die bereits 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde vom Mainzer Sicherheitsrechtler Prof. Dr. Matthias Bäcker, LL.M und von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Verwendung bereits erhobener Daten braucht neue Rechtfertigung

Die Beschwerdeführenden hatten sich unter anderem gegen die Befugnis des BKA zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zum Zweck der Terrorismusabwehr (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG) gewendet. Außerdem hatten sie die Regelungen zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des BKA (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BKAG) sowie im polizeilichen Informationsverbund (INPOL, § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BKAG) beanstandet. INPOL ist eine gemeinsame föderale Datenplattform der Polizeibehörden des Bundes und der Länder zum Austausch von Daten.

Schon auf der Ebene des Grundrechtseingriffs entschied der Senat, dass zwischen Datenerhebung einerseits und Weiterverarbeitung bzw. Speicherung zur weiteren Nutzung andererseits differenziert werden muss. Wenngleich die Eingriffe insoweit aufeinander bezogen seien, stelle die Verwendung bereits erhobener Daten einen eigenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Deshalb müsse eine eigene verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Verwendung von Daten über den ursprünglichen Anlass hinaus erfolgen muss.

"Spezifische individuelle Nähe" der Kontaktperson zur Gefahr erforderlich

In Bezug auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG gelingt diese verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht, so der Erste Senat. Durch diese Norm ist das BKA befugt, auch bloße Kontaktpersonen überaus umfassend zu überwachen. Wenn insoweit beispielsweise Abhörmaßnahmen und verdeckte Ermittler gebündelt eingesetzt werden, könne damit "tief in die Privatsphäre" eingedrungen werden, so das BVerfG, womit ein besonderes Eingriffsgewicht einhergehe. Auch im Rahmen der Urteilsverkündung am Dienstag betonte BVerfG-Präsident Harbarth, dass Überwachungsmaßnahmen einen besonders schweren Eingriff darstellten. 

Bei Maßnahmen gegen Kontaktpersonen müsste daher "spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufklärenden Gefahr" vorliegen. Diesen Anforderungen genüge die entsprechende Regelung im BKA-Gesetz nicht.

Voraussetzung für die Rechtfertigung sei nämlich insoweit erstens, dass gegenüber der Person, zu der die Kontaktperson in einem Näheverhältnis steht, "eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut" besteht. Zweitens müsse die Kontaktperson sodann auch in spezifisch-individueller Nähe zu dieser Gefahr stehen.

Wenn schon nicht gegen Verdächtige, dann erst recht nicht gegen Kontaktpersonen

Jedenfalls muss, bevor auch Maßnahmen gegen Kontaktpersonen in Frage kommen, erst einmal die Überwachung des Verdächtigen zulässig sein, denn anderenfalls fehle es bereits an einer hinreichenden aufzuklärenden Gefahr, so das BVerfG. Jedoch sei die Eingriffsschwelle von § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG schon in Bezug auf tatsächlich Verdächtige nicht verfassungsgemäß, sodass auf Grundlage dieser Norm erst recht keine Überwachung von Kontaktpersonen zulässig sei.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung, die der Vertreter der Bundesregierung, der Augsburger Professor Dr. Matthias Rossi, in der mündlichen Verhandlung Ende 2023 noch gefordert hatte. Schon da hatte die berichterstattende Richterin Ines Härtel betont, dass die Anforderungen an die Normenklarheit bei derart eingriffsintensiven Maßnahmen besonders hoch sei.

Die Norm gilt daher mit der Maßgabe fort, dass sie nur zur Anwendung gelangt, wenn der Verdächtige, dem die Kontaktperson nahesteht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 BKAG), eine der in § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 BKAG geregelten Voraussetzungen vorliegt.

Gesetzgeber hätte Speicherungsschwelle festlegen müssen

In Bezug auf die Regelung zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten in § 16 Abs. 1 BKAG hat das BVerfG hingegen keine durchgreifenden Bedenken. In der "Zusammenschau mit den gesetzlichen Löschungsvorgaben" genüge die Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen, so der Senat. Dies war in der mündlichen Verhandlung noch ein Aspekt gewesen, zu dem der Senat etliche Fragen gestellt hatte und durchaus Zweifel an der Verständlichkeit und Bestimmtheit der Norm gezeigt hatte.

Wiederum verfassungswidrig ist § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 BKAG die Speicherung zuvor erhobener personenbezogener Grunddaten (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) durch das BKA im INPOL erlaubt. Dabei ging es hier nur um die Bereitstellung, nicht aber den Zugriff auf die entsprechenden Daten.

Die vorsorgende Speicherung stelle regelhaft eine zweckändernde Weiterverarbeitung dar: In den meisten Fällen würden personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gespeichert, die ursprünglich zu anderen konkreten Zwecken erhoben worden sind, so das BVerfG.

Bemängelt werden insbesondere eine fehlende Speicherungsschwelle und fehlende Vorgaben zur Speicherdauer. Unabhängig von einer Negativprognose genügte bisher für die Speicherung personenbezogener Daten zur künftigen Straftatenverhütung und -verfolgung allein die Beschuldigteneigenschaft. "Auch wenn die Praxis des Bundeskriminalamts prognostische Elemente vor einer Speicherung berücksichtigt, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Befugnis deren rechtliche Reichweite und nicht eine Behördenpraxis maßgeblich", so der Senat in seinem Urteil hierzu.

Allein innerbehördliche Vorgaben seien auch nicht ausreichend, den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Speicherdauer Genüge zu tun, so das BVerfG abschließend. 

Nach großer Entscheidung 2016 nun "BKA-II"

Der Gesetzgeber muss jetzt bis spätestens 31. Juli 2025 neue Regelungen schaffen.

Die GFF zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. "Es ist eine gute Nachricht, dass die Gewaltenteilung funktioniert”, so Bijan Moini, Legal Director der GFF und Verfahrensbevollmächtigter.

Das BVerfG hatte unter anderem schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden geurteilt – und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKAG musste deshalb nachgebessert werden und ist in seiner neuen Fassung seit Mai 2018 in Kraft.

Moini verweist auch auf das geplante Sicherheitspaket der Ampel, das u.a. Änderungen im Waffenrecht, neue Polizeibefugnisse und Anpassungen im Aufenthaltsrecht vorsieht: "Gerade liegt mit dem Sicherheitspaket erneut ein Gesetz im Bundestag, das tiefgreifende Verschärfungen im Sicherheitsrecht vorsieht – wieder einmal weit über die Grenzen des Grundgesetzes hinaus. Aus Respekt vor der Verfassung müssen diese grundrechtswidrigen Verschärfungen dringend zurückgestutzt werden – bevor es das Bundesverfassungsgericht wieder tut", so Moini.

Mit Material der dpa

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zur Verfassungsbeschwerde der GFF: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55538 (abgerufen am: 18.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • BKA
    • BVerfG
    • Datenschutz
    • Innere Sicherheit
    • Terrorismus
    • Verfassungsbeschwerde
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Außenansicht des Landgerichts Oldenburg 16.02.2026
Richter

Amtsrichterin unter Paranoia-Verdacht:

BVerfG stoppt Zwangs­un­ter­su­chung einer Rich­terin – vor­erst

Wegen auffälligen Verhaltens einer Amtsrichterin ordnete der LG-Präsident deren ärztliche Untersuchung an. Die Richterin legte Verfassungsbeschwerde ein. Bis hierüber entschieden ist, darf die Untersuchung nicht stattfinden, so das BVerfG.

Artikel lesen
Der Redner diskutiert kontroverse Themen wie Waffenexporte und Mietrecht im Kontext der Demokratie und Meinungsfreiheit. 14.02.2026
Podcast

Waffenexporte / Björn Höcke / Mietrecht / Maja T.:

Rede­verbot für Höcke – Ver­tei­di­gung oder Ver­let­zung der Demo­k­ratie?

Palästinenser scheitert in Karlsruhe, Björn Höcke soll die Klappe halten, um einen Bremer Verfassungsrichter gab es sowas wie einen Skandal. Außerdem in der LTO-Rechtslage 52: Was die Mietrechtsreform bringt und was das Urteil gegen Maja T. bedeutet.

Artikel lesen
Schild mit dem Schleswig-Holsteinischen Wappen und der Aufschrift "NOTAR" an der weißen Außenwand einer Anwaltskanzlei mit Notariat. 14.02.2026
Notare

BMJV legt Gesetzentwurf vor und setzt BVerfG-Urteil um:

"Anwalts­no­ta­riat wird fit für die Zukunft"

Die Bundesregierung nimmt ein Urteil des BVerfG zur Altersgrenze von Anwaltsnotaren zum Anlass, um den Beruf insgesamt attraktiver auszugestalten. Erreicht werden soll damit eine flächendeckende notarielle Versorgung im Land.

Artikel lesen
Frauen warten hinter Gittern in einem medizinischen Zentrum im Lager al-Hol. 13.02.2026
Extremismus

Was tun die Justiz und Behörden?:

Haft vieler deut­scher IS-Rück­kehrer:innen läuft aus

Die Haftstrafen vieler IS-Rückkehrer:innen sind im Begriff auszulaufen. Was passiert jetzt? Das hat eine Studie erforscht. Was funktioniert, wo es hakt – und was ist mit den IS-Anhänger:innen, die noch gar nicht zurückgekehrt sind?

Artikel lesen
Collage für einen journalistischen Kommentar. Links im Bild: israelische Panzer vor Gaza, rechts ein Foto des LTO-Kommentators 12.02.2026
Waffen

BVerfG-Beschluss zu Waffenlieferungen:

Es braucht kein blindes Ver­trauen, son­dern eine Ver­bands­klage

Das BVerfG verweigert einem Palästinenser Rechtsschutz gegen Waffenexporte. Das Ergebnis ist nachvollziehbar, doch zeugt der Beschluss von einem sonderbaren Vertrauen in staatliche Rechtstreue. Max Kolter ist skeptischer.

Artikel lesen
Israelische Panzer am Grenzzaun zu Gaza, am Horizont sind zerstörte Häuser zu sehen 12.02.2026
Gaza

Palästinenser scheitert beim Bundesverfassungsgericht:

Zivi­listen können nicht gegen Waf­fen­ex­porte an Israel klagen

Waffenlieferungen an Israel beschäftigten seit etwa zwei Jahren deutsche Gerichte. Ein Fall landete beim BVerfG. Das besiegelte nun: Zivilisten aus Kriegsgebieten können gegen Exportgenehmigungen nicht klagen – trotz des Ramstein-Urteils.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Ihre Kanzlei: Top oder Flop?

Zur Umfrage
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Prak­ti­kan­ten

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von Wolfgang Metzner GmbH & Co KG
Ju­nior Lek­tor (m/w/d)

Wolfgang Metzner GmbH & Co KG , Ber­lin

Logo von Wolfgang Metzner GmbH & Co KG
Fach­lek­tor (m/w/d)

Wolfgang Metzner GmbH & Co KG , Ber­lin

Logo von Polizeipräsidium Heilbronn
Lei­tung des Re­fe­rats Per­so­nal (w/m/d)

Polizeipräsidium Heilbronn , Heil­b­ronn

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: ESG

18.02.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

18.02.2026

Networking-Trainingsabend: Strategisch neue Kontakte knüpfen

19.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH