Die Brandstiftung wird streng bestraft. Eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung komme deshalb nur dann in Betracht, wenn auch wirklich ein selbstständiges Feuer den Baumbestand bedroht, hat das OLG Zweibrücken entschieden.
Wer in einem Waldgebiet Feuer legt, ist nur wegen Brandstiftung gemäß § 306 Strafgesetzbuch (StGB) zu verurteilen, wenn Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass das Feuer selbstständig weiterbrennen und sich auf andere Baumstämme übertragen könnte. Das hat das Amtsgericht (AG) Speyer im zweiten Durchgang entschieden (Urt. v. 30.10.2025, Az. 1a Ls 5122 Js 30409/22 (2)), nachdem das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken das erste Urteil aufgehoben hatte (Urt. v. 10.04.2025, Az. 1 ORs 3 SRs 35/24).
Hintergrund des Verfahrens sind mehrere Feuer, die ein Mann aus der Vorderpfalz im Sommer 2022 legte. Eines der Feuer brannte auf einer Weide, die sowohl am Ortsrand als auch am Waldrand lag. Die beiden anderen Feuer legte der Mann unmittelbar im angrenzenden Wald. Dies fiel Passanten auf, die den Mann zur Rede stellten. Daraufhin löschte er das dritte Feuer sofort wieder. Zugleich war die Feuerwehr alarmiert worden, die die übrigen Feuerstellen löschte.
Insgesamt verbrannte eine Fläche von rund 24 Quadratmetern. Gebrannt hatten allerdings nur Brombeerhecken und ähnliche Sträucher. Aufgrund der Windrichtung zum Tatzeitpunkt kam es nicht zu einem Übergreifen auf größere Bäume. Die entscheidende Frage war nun: Ist der Mann wegen Brandstiftung am Wald (§ 306 StGB Abs. 1 Nr. 5) zu verurteilen?
OLG: Hohes Strafmaß erfordert ein selbstständiges Feuer im Wald
Das hatte das AG Speyer im ersten Anlauf noch so gesehen und den Mann wegen Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Dieses Urteil hob das Pfälzische OLG Zweibrücken im Revisionsverfahren aber teilweise auf.
Aus Sicht des OLG spielt die hohe Strafandrohung von § 306 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine große Rolle. Diese sei dadurch begründet, dass das Inbrandsetzen eines Waldes die Möglichkeit schaffe, dass es zu einem erheblichen Schaden für den Baumbestand kommt. Eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung in einem Wald setzt laut OLG damit voraus, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass das Feuer selbstständig weiterbrennen und sich auf andere Baumstämme übertragen kann.
Die bloße Möglichkeit, dass sich das gelegte Feuer auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könne, reiche für die Verurteilung wegen einer vollendeten Tat dagegen nicht aus. In diesem Fall seien ausschließlich Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen vom Feuer erfasst gewesen, bevor das Feuer wieder gelöscht wurde, so das OLG.
Das AG Speyer musste den Fall nach dem OLG-Urteil neu verhandeln. Nunmehr rechtskräftig ist die Verurteilung des Mannes wegen Sachbeschädigung und versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, abermals zur Bewährung ausgesetzt.
jb/LTO-Redaktion
OLG hebt AG-Urteil auf: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58676 (abgerufen am: 06.12.2025 )
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