An Sachsen-Anhalts Schulen fehlen viele Lehrkräfte. Um den Unterrichtsausfall zu verringern, stehen die vorhandenen Lehrer seit einem Jahr eine Stunde pro Woche länger vor den Klassen. Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hält das für rechtens.
Im Kampf gegen den hohen Unterrichtsausfall lässt Sachsen-Anhalt die Lehrkräfte seit fast einem Jahr eine Stunde pro Woche länger unterrichten – diese sogenannte Vorgriffsstunden-Regelung (§ 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA)) hat nun vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt standgehalten. Am Donnerstag lehnte das Gericht in Magdeburg die Normenkontrollanträge einer verbeamteten Lehrerin aus Magdeburg und eines angestellten Lehrers aus Haldensleben ab (Urt. v. 07.03.2024, Az. 1 K 66/23, 1 K 67/23). Diese wollten die seit knapp einem Jahr geltende Regelung kippen.
Aus Sicht des Gerichts ist die entsprechende Verordnung des Bildungsministeriums nicht zu beanstanden, da sie mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Es handele sich nicht um eine Erhöhung der Regelarbeitszeit für die Lehrer, so der Vorsitzende Richter Oliver Becker. Vielmehr sei es eine Arbeitszeitverschiebung, die Unterrichtsstunden würden vorgezogen. Das Ziel des Landes, zusätzliche Unterrichtseinheiten zu generieren, werde erreicht. Auch gegen Arbeitszeitrichtlinien werde aus Sicht des Gerichts nicht verstoßen. Dass Teilzeitkräfte einbezogen werden, hält das Gericht ebenfalls für unproblematisch.
Lehrergewerkschaften: Hohe Belastung der Lehrer
Die Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Eva Gerth, sagte, sie sei enttäuscht und mit ihr Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen. Die Belastung der Kollegen sei hoch. Das Thema Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte bleibe. "Viele wissen nicht, was die Kolleginnen und Kollegen machen." Sie gehe davon aus, dass es viele Einzelklagen an den Arbeitsgerichten geben werde. Gerth verwies auf erhebliche Probleme bei der Auszahlung der geleisteten Vorgriffsstunden.
Bildungsstaatssekretär Jürgen Böhm sagte nach der Urteilsverkündung: "Es ist ein guter Tag für die Bildung im Land." Mit der Vorgriffsstunde komme ein Volumen zusammen, das 500 Vollzeitkräften entspreche. Laut Ministerium fehlen etwa 1.000 Lehrer im Land. Bei den Abrechnungen der Stunden gebe es noch "Verwaltungsproblemchen", an denen man arbeite. Auch Ministerpräsident Reiner Haseloff begrüßte die Entscheidung. "Mit der Einführung der Vorgriffsstunde haben wir in Sachsen-Anhalt ein wirksames Instrument gefunden, um die Unterrichtsversorgung deutlich zu verbessern."
Die zusätzlichen Stunden können sich die Lehrkräfte vergüten lassen oder sie auf einem Arbeitszeitkonto ansparen, um sie ab dem Schuljahr 2033/34 abzubauen. Von der Regelung sind Lehrkräfte ab 62 und befristet angestellte Lehrkräfte ausgenommen.
OVG: Vorgriffsstunde gibt es auch in anderen Ländern
Das Land reagierte mit der Zusatzstunde auf den Lehrermangel und das hohe Maß an Unterrichtsausfall. Für Grundschullehrkräfte bedeutet die Neuregelung 28 statt bislang 27 Unterrichtsstunden, für Sekundarschul- und Gymnasiallehrkräfte 26 statt 25 Unterrichtsstunden pro Woche.
Der Vorsitzende Richter hatte bei der Erörterung am Donnerstagvormittag erklärt, die Vorgriffstunde sei keine Erfindung des Landes Sachsen-Anhalt. Vergleichbare Modelle habe es schon in anderen Bundesländern gegeben. Er verwies auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2013, das das Modell als Verteilung der Arbeitszeit sah.
Die Lehrkräfte hatten in der Erörterung am Vormittag unter anderem argumentiert, die genauen Bedingungen für den späteren Abbau der angesammelten Überstunden seien nicht klar genug geregelt. Das Gericht hingegen befand, die wesentlichen Modalitäten stünden ausreichend fest.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist jedoch nicht zugelassen. Es ist aber Beschwerde beim BVerwG möglich.
xp/dpa/LTO-Redaktion
Vorgriffsstunde hält vor dem OVG Sachsen-Anhalt stand: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54058 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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