Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde zur umstrittenen Bestandsdatenauskunft abgewiesen - sie sei teils unbegründet, teils unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Regelungen zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter richtete, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen, Beschl. v. 19.04.2021, 1 BvR 1732/14.
Die angegriffenen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein zum Abruf von Bestandsdaten bei Telekommunikationsdiensteanbietern durch Polizei und Verfassungsschutzbehörde genügen vollständig den Maßgaben aus den Entscheidungen des BVerfG vom 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05 - (Bestandsdatenauskunft I) und vom 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - (Bestandsdatenauskunft II), so die 3. Kammer des Ersten Senats. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen richtet, die Auskünfte bei Telemediendiensteanbietern betreffen, ist sie unzulässig. Sie sei teils verfristet, teils genüge der Vortrag der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebefugnis. Die Verfassungsbeschwerde hatten damalige Landtagsabgeordnete der Piratenpartei erhoben.
Bei der Bestandsdatenauskunft geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf bestimmte Daten bei Telekommunikations- und Telemedienanbietern zugreifen dürfen – etwa auf Name und Anschrift von Anschlussinhabern, auf Zugangsdaten, wozu auch Passwörter gehören können, oder auf Angaben zur Nutzungsdauer bestimmter Internetdienste.
aka/LTO-Redaktion
Eil: BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44998 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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