Anders als andere Beamte haben Richter grundsätzlich keine festen Arbeitszeiten. Daher haben sie laut VGH auch keinen Anspruch auf ein sog. Lebensarbeitszeitkonto, bei dem eine Stunde der wöchentlichen Arbeitszeit gutgeschrieben wird.
Richterinnen und Richter in Hessen haben nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Geklagt hatte ein hessischer Richter (Urt. v. 28.10.2021, Az. 1 A 2254/17).
Auf dem Lebensarbeitszeitkonto bekommen Beamtinnen und Beamte seit 2009 eine Stunde der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden gutgeschrieben. Diese angesparte Zeit kann dann später - in der Regel direkt vor dem Ruhestand - als Ausgleich genommen werden. Hintergrund für die Regelung ist die regelmäßig höhere Arbeitszeit im Vergleich zu Tarifbeschäftigten. Der klagende Richter begehrte nun die Einrichtung eines solchen Kontos.
Das Land hat dies laut VGH aber zurecht abgelehnt. Zur Begründung führte der VGH aus, dass die Regelung nur für Landesbeamte gelte und gerade nicht für Richter. Denn für Richter sei aufgrund ihrer Unabhängigkeit grundsätzlich keine feste Arbeitszeit vorgesehen. Ihre Leistung bemesse sich allein nach dem Arbeitspensum. Die Unterschiede zwischen Richter:innen und Beamt:innen rechtfertigten unterschiedliche Regelungen auch aufgrund ihrer unterschiedlichen Zugehörigkeit zu Judikative einerseits und Exekutive andererseits, so der VGH.
Der Hessische VGH ist damit dem Verwaltungsgericht Frankfurt gefolgt, wo der klagende Richter bereits erfolglos geblieben war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
jb/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
VGH Hessen: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46514 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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