OLG Karlsruhe weicht vom OLG München ab: Ehe­paar ist nach "Sale and rent back"-Wucher 50.000 Euro rei­cher

12.11.2025

Autos von Menschen, die Geld brauchen, kaufen und diese gleich an sie zurückvermieten: Die "Sale and rent back"-Masche sorgt für Kontroversen. Weil ein Unternehmer dabei Wucher walten ließ, machte er in diesem Fall jetzt ein dickes Minus.

Liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft beim Ankauf eines Fahrzeugs im Rahmen eines "Sale and rent back"-Geschäftsmodells vor, ist ein Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 817 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen. Der Autoverkäufer darf damit sowohl den Wagen als auch den dafür gezahlten Kaufpreis behalten und erhält auch die geleisteten Mietraten zurück. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden (Urt. 07.10.2025, Az. 19 U 121/24).

Geklagt hatte ein Ehepaar. Es hatte 2022 im Rahmen von "Sale-and-rent-back"-Verträgen sein Auto verkauft und sodann zurückgemietet. Ziel dieses Geschäftsmodells ist es, dass der Verkäufer das Fahrzeug nach Abschluss der Verträge weiterfahren kann. Bei diesen Geschäften werden also die Wirkungen des Verkaufs und der unmittelbar nachfolgenden (Rück-)Vermietung verbunden. 

Im Vordergrund für die Autoverkäufer steht regelmäßig die Notwendigkeit kurzfristiger Liquidität: Sie brauchen schnelles Geld. Zweifelhaft ist bei diesen Geschäften oft – so auch hier –, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Vor Gericht stritt das Ehepaar nun mit dem "Sale and rent back"-Unternehmer über Ansprüche und Rechtsfolgen aus den geschlossenen Verträgen. Das Landgericht (LG) Mannheim hatte der Klage stattgegeben, wogegen sich der "Sale and rent back"-Anbieter mit der Berufung richtete. Diese blieb beim OLG Karlsruhe nun aber ohne Erfolg.

OLG: Besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

Zu Recht habe das LG Mannheim wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB festgestellt, so das OLG. Konkret bestehe dieses Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs von rund 112.000 Euro und dem vereinbarten Kaufpreis von lediglich 50.000 Euro.

§ 138 Abs. 1 BGB ist anwendbar, wenn ein Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Davon werden auch wucherähnliche Geschäfte erfasst, die den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht gänzlich erfüllen. Soweit der Wert der Leistung (112.000 Euro) mehr als doppelt so hoch war wie der Wert der Gegenleistung (50.000 Euro), ist laut OLG von einem besonders groben Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB auszugehen.

Wie Jurastudierende bereits in den ersten Semestern lernen, sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft grundsätzlich strikt zu trennen. Hier hakt das OLG aber ein: Beim "Sale and rent back"-Modell seien das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sowie der Kauf- und Mietvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft, sodass gemäß § 139 BGB hier auch das Verfügungsgeschäft und der Mietvertrag nichtig sind. Entscheidend war hier laut OLG, dass im Fall dieses Geschäftsmodells der Kaufvertrag und der Mietvertrag als Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB gewollt gewesen seien.

Noch nicht höchstrichterlich geklärt: Bekommt der Unternehmer das Geld zurück?

Juristisch umstritten ist die Frage, ob der Unternehmer in Fällen wie diesen den gezahlten Kaufpreis (hier 50.000 Euro) zurückverlangen kann. Aus Sicht des OLG Karlsruhe steht dem § 817 S. 2 BGB entgegen, das OLG München hatte dies in einem ähnlich gelagerten Fall jüngst anders gesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird das also irgendwann noch höchstrichterlich klären müssen.

In diesem Fall bekommt der Unternehmer die 50.000 Euro laut OLG Karlsruhe jedenfalls nicht zurück. § 817 S. 2 BGB sperrt die Rückforderung einer Leistung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften, wenn dem Leistenden gleichfalls oder auch nur ihm ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Dies sah das OLG in dem unverhältnismäßig begünstigenden Kaufvertrag gegeben.

Unterschiedlich bewerten die Oberlandesgerichte damit, ob die Norm aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einschränkend auszulegen sei. Aus Sicht des OLG Karlsruhe ist dies nicht geboten. Es sei insbesondere kein unbilliges Ergebnis, dass der Kaufpreis nicht zurückgezahlt werden müsse. Der Anbieter stelle sich selbst durch das sittenwidrige Handeln außerhalb der Rechtsordnung, so der Senat – gerade für diesen Fall sehe § 817 S. 2 BGB einen Rückforderungsausschluss vor. "Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, damit die Beklagte zu 2 ihr wucherisches Geschäftsmodell nicht risikolos fortführen kann und andere Unternehmen sich dieses Geschäftsmodells nicht bedienen können", so das OLG deutlich.

Zum "Sale and rent back"-Geschäftsmodell durch das bundesweit bekannte Unternehmen Pfando gibt es bereits Rechtsprechung des BGH zur Feststellung als wucherähnliches Rechtsgeschäft. Außerdem hat das OLG Frankfurt zum Verbot der eigenmächtige Abholung am Ende der Mietzeit entschieden.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe weicht vom OLG München ab: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58601 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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