Die von Jan Böhmermann maßgeblich ausgelöste Causa Schönbohm sorgte für große Aufregung. Doch auch das Berufungsverfahren brachte nun kein neues Ergebnis.
Der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Jan Böhmermann in dessen Sendung ZDF Magazin Royale. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Berufungsverfahren entschieden (Urt. v. 16.06.2026, Az. 18 U 217/26) und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (LG München I, Urt. v. 19.12.2024, Az. 26 O 12612/23).
Schönbohm war nach Ausstrahlung der Sendung Anfang Oktober 2022 bei seiner Dienstherrin, Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), endgültig in Ungnade gefallen und schließlich entlassen worden. In der Sendung waren ihm eine Nähe zu Russland unterstellt worden, Schönbohm wurde als Gefahr für die Cyber-Sicherheit in Deutschland dargestellt. Schon früh wurden deshalb die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage diskutiert. Doch damit dauerte es dann. Erst kurz vor Weihnachten 2024 entschied das LG München I: Mehrere Aussagen von Böhmermann waren zwar rechtswidrig, doch eine Geldentschädigung bekommt Schönbohm deshalb nicht. Er hatte mindestens 100.000 Euro gefordert.
Der 18. Zivilsenat des OLG München schloss sich nun der Auffassung des Landgerichts an. Demnach seien die Äußerungen in der Böhmermann-Sendung so zu verstehen, dass Schönbohm "bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten" gehabt habe. Darin liege eine unwahre Tatsachenbehauptung, die Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG) verletze.
Unterlassungsansprüche zu spät geltend gemacht
Böhmermann hatte bis zuletzt argumentiert, die Äußerungen seien vielmehr als zulässige, satirisch zugespitzte Kritik zu verstehen. Jedoch, so das OLG, müssten sich auch satirische Äußerungen an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe. Im Ergebnis müssen die Aussagen daher unterlassen werden.
Dennoch blieb Schönbohm mit seiner sechsstelligen Entschädigungsforderung ohne Erfolg. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände sei eine solche Geldentschädigung trotz des schwerwiegenden Eingriffs nicht geboten, so der Senat. Dies gelte insbesondere, da Schönbohm seine Unterlassungsansprüche schon viel früher nach der Ausstrahlung der Sendung hätte geltend machen können. So hätte er seine Absetzung als BSI-Präsident möglicherweise verhindern können, meint der Senat.
Wichtig war für den Senat ein weiterer Aspekt: Schönbohms Anwalt hatte in einem Interview wahrheitswidrig erklärt, dass Böhmermann bzw. das ZDF die Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben u.a. mit dem Argument zurückgewiesen hätten, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Zusammenarbeit Schönbohms mit dem russischen Geheimdienst gebe. Nach Ansicht des Senats habe Schönbohm damit "von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten", obwohl das ZDF ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die ausgestrahlte Sendung eine solche Aussage gar nicht enthalte.
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Wie schon in der Vorinstanz wurde Schönbohm vor dem OLG München von der Berliner Kanzlei Artejura und das ZDF von der Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs vertreten.
jb/LTO-Redaktion
OLG bestätigt LG München I im Fall Schönbohm: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60220 (abgerufen am: 16.07.2026 )
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