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LG Köln zu Hinweisen beim Gebrauchtwagenverkauf: "Nicht nachla­ckie­rungs­frei und nicht unfall­frei" reicht nicht

02.06.2026

Audi A4

Der Audi A4 hatte neben 120.000 Kilometern auf dem Tacho auch massive Vorschäden, die das Fahrzeug mangelhaft machten. Foto: Alex - stock.adobe.com

Rund 25.000 Euro zahlte eine Frau für einen gebrauchten Audi A4. Das Auto hatte aber massive Vorschäden. Warum Hinweise des Verkäufers nicht ausreichend waren, klärte nun das LG Köln.

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Der in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag enthaltene Hinweis "Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch nicht als unfallfrei verkauft!!" genügt nicht den Hinweispflichten auf Verkäuferseite, wenn es sich in Wahrheit um ein nachlackiertes Unfallfahrzeug handelt. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Urt. v. 26.05.2026, Az. 18 O 329/25).

Die Klägerin hatte den Audi A4 im Mai 2025 als Verbraucherin bei dem beklagten Autozentrum erworben. Sie zahlte 24.950 Euro für das acht Jahre alte Auto mit einem Kilometerstand von über 120.000 Kilometern. Das Autozentrum bot das Auto im Internet als "unfallfrei" an. Auf Nachfrage wurde im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mitgeteilt, dass das Fahrzeug allenfalls einen "kleineren Unfall" erlitten habe.

Nach der Übergabe offenbarten sich der Klägerin mehrere Mängel an dem Fahrzeug. Ein Audi-Vertragshändler teilte ihr schließlich sogar mit, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei. Dies nahm die Frau zum Anlass, über ihren Anwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Nachdem eine außergerichtliche Rückabwicklung scheiterte, klagte die Käuferin.

Totalschaden begründet Sachmangel

Vor dem LG Köln war die Autokäuferin vollumfänglich erfolgreich. Anders als das Autozentrum meint, hat es nicht ausreichend auf den Unfallschaden hingewiesen. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung kann die Käuferin daher nach §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen.

Der Sachmangel ergab sich aus Sicht der 18. Zivilkammer konkret aus § 434 Abs. 3 BGB. Danach entspricht die Kaufsache den objektiven Anforderungen insbesondere nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei einem Gebrauchtwagen seien normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß durchaus üblich und daher hinzunehmen, so die Kammer.

Ob Beschädigungen am Fahrzeug einen Sachmangel begründen, hänge davon ab, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden "Bagatellschaden" handele. Derartige Schäden sind so geringfügig, dass sie bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können. Aus Sicht der Kammer ist diesbezüglich eine enge Auslegung angezeigt, es gehe etwa lediglich um ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden.

Für größere Mängel treffe den Verkäufer dagegen eine Offenbarungspflicht, so das LG. Hier stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Audi A4 einen Totalschaden erlitten hatte.

Keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung

Auch § 476 Abs. 1 BGB half dem Autozentrum nicht weiter. Danach können die Vertragsparteien abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen schließen. Diese sah das Autozentrum vorliegend in den Hinweisen, das Auto werde als "nicht nachlackierungsfrei" und "nicht unfallfrei" verkauft. Doch die Anforderungen des § 476 Abs. 1 BGB seien erst erfüllt, so das Gericht, wenn das Autozentrum der Käuferin vor Abgabe ihrer Erklärung eigens die konkreten Vorschäden des Fahrzeuges mitgeteilt hätte. Zudem hätten die Parteien dann ausdrücklich und gesondert eine Vereinbarung über die Abweichung von den objektiven Anforderungen treffen müssen. Nicht ausreichend sind aus Sicht der Kammer pauschale Bezeichnungen wie "Unfallfahrzeug".

Entsprechende Hinweise dürften auch nicht in den anderen Vertragsbedingungen "versteckt" werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, so die Kammer weiter. Der Käuferin hätte vielmehr ermöglicht werden müssen, die Abweichung bewusst in ihre Kaufentscheidung einzubeziehen. Auch der im Rahmen der Verkaufsverhandlungen auf Nachfrage erteilte Hinweis, das Fahrzeug habe allenfalls einen "kleineren Unfall" erlitten, reichte der Kammer keineswegs, da das Ausmaß des Unfallschadens damit nicht offenbart worden sei.

jb/LTO-Redaktion

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LG Köln zu Hinweisen beim Gebrauchtwagenverkauf: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60114 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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