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VG Düsseldorf bestätigt Verbot: Kein Niqab im Schul­un­ter­richt

05.12.2024

Eine Schülerin im Unterricht (Symbolbild)

Islamische Verschleierungen sind schön öfter Fälle für die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte geworden. Foto: picture alliance / dpa | Uwe Anspach

Ist ein Gesichtsschleier Ausdruck von Glaubensfreiheit oder torpediert er schulische Erziehungsziele? Eine Frage, die nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

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Ein Berufskolleg durfte einer 17-jährigen Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Gesichtsschleier (Niqab) untersagen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden. Den Antrag einer 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Gericht damit ab (Beschl. v. 04.12.2024, Az. 18 L 2925/24).

Zur Begründung führte es aus: Die Schülerin sei nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem sogenannten Niqab zu verhüllen. "Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann." Konkret ergibt sich diese Pflicht aus § 42 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG NRW). Eine spezifische Regelung, mit der die Vollverschleierung verboten wird, hält das Gericht deshalb nicht für erforderlich, "da in Nordrhein-Westfalen Schüler gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet sind".

Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehöre dabei unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept der offenen Kommunikation, so das VG Düsseldorf weiter. Dieser schulische Auftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung in Form des Frontalunterrichts. "Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist".

Mündliche Mitarbeit kann nicht bewertet werden

Vor allem bei der mündlichen Mitarbeit, die immerhin die Hälfte der Leistungsbewertung ausmache, könne eine entsprechende Kommunikation und hierauf basierende Leistungsbewertung nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Eine nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führe daher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. "Soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt." In diesem Zusammenhang habe die Schülerin auch nicht hinreichend dargetan, "dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln".

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster möglich. 

Zuletzt entschied das OVG NRW zum Niqab beim Autofahren. Bereits 2020 gab es in Hamburg einen ähnlichen Fall, wobei das Gericht hier eine spezialgesetzliche Grundlage für ein Niqab-Verbot gefordert hatte. Eine solche Regelung gibt es zum Beispiel auch in Niedersachsen (§ 58 Abs. 2 S. 2 SchulG Nds).

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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VG Düsseldorf bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56032 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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