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48203

Arbeitsgericht Köln: Frist­lose Kün­di­gung wegen gefälschten Impf­passes mög­lich

21.04.2022

Ein Impfpass

Ein gefälschter Impfpass kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein, so das Arbeitsgericht Köln. Foto: Zerbor - stock.adobe.com

Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bei einem gefälschten Impfass kann ein solcher vorliegen, hat das ArbG Köln entschieden. Die betroffene Arbeitnehmerin betreute unter anderem auch Pflegeeinrichtungen.

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Die außerordentliche fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen ihres gefälschten Impfpasses ist wirksam. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden (Urt. v. 23.03.2022, Az. 18 Ca 6830/21).

Die Frau arbeitete für ein Unternehmen, welches Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet. In ihrer Tätigkeit betreute die Frau auch Kunden, zu denen unter anderem Pflegeeinrichtungen gehören. Das Unternehmen informierte die Belegschaft Anfang Oktober 2021 darüber, dass ab November nur noch geimpfte Mitarbeiter:innen Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Die Frau erklärte daraufhin, dass sie geimpft sei, und legte Anfang Dezember 2021 einen Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Zwischenzeitlich nahm sie weiterhin Kundentermine in Präsenz wahr.

Bei einer Überprüfung der Impfausweise der Belegschaft durch das Unternehmen stellte sich heraus, dass die Impfstoff-Chargen auf dem Impfausweis der klagenden Frau erst nach dem angegebenen Datum tatsächlich verimpft worden waren. Die Impfpassfälschung flog somit auf, das Unternehmen sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus.

Die 18. Kammer des ArbG Köln sieht die Kündigung durch einen erforderlichen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Frau habe das von der Arbeitgeberin behauptete Auseinanderfallen der angeblichen und tatsächlichen Impfdaten nicht entkräften können. Durch das fortlaufende Wahrnehmen von Präsenzterminen bei Kunden habe sich die Frau nicht nur weisungswidrig verhalten, hierin liege auch eine erhebliche Pflichtverletzung der Unternehmsinteressen durch die Frau. Mit der Vorlage eines gefälschten Impfausweises habe die Frau das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Gegen das Urteil kann noch Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

jb/LTO-Redaktion

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Arbeitsgericht Köln: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48203 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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