Ein Mann, der ohne Führerschein ein illegales Rennen mit tödlichem Ausgang fuhr, verliert seinen Aufenthaltsstatus. Erfolglos ging er hiergegen vor dem VG Düsseldorf vor. Auch das OVG verhindert die Abschiebung in den Kosovo nicht.
Der sogenannte Raser von Moers darf abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat im Eilverfahren die Beschwerde des 28-Jährigen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf als unzulässig verworfen. Der Beschluss des OVG (v. 19.05.2026, Az. 18 B 385/26) ist nicht anfechtbar. Damit besteht für ihn keine rechtliche Möglichkeit mehr, den Vollzug seiner Ausweisung zu verhindern. Der Kosovare hat damit keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr für Deutschland.
Der Mann aus Duisburg kann damit jetzt aus der Strafhaft in den Kosovo abgeschoben werden. Er war 2023 wegen eines illegalen Autorennens mit Todesfolge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der zum Tatzeitpunkt 21-Jährige hatte am Ostersonntag 2019 in Moers mit einem Sportwagen an einem illegalen Autorennen teilgenommen. Mit Tempo 167 statt der erlaubten 50 Stundenkilometer hatte er das Fahrzeug einer zweifachen Mutter erfasst. Die 43 Jahre alte Frau starb keine zwei Tage an den Folgen der Kollision.
Der in Deutschland aufgewachsene Mann hatte die Tat ohne Führerschein begangen und war danach geflüchtet, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Ihm waren von den Gerichten narzisstische und dissoziale Züge bescheinigt worden.
OVG: Teil-Beschwerde unzulässig
Die Stadt Duisburg ordnete nach der strafrechtlichen Verurteilung die Ausweisung des Mannes an und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung an. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Düsseldorf Ende März ebenso ab wie einen gegen die Abschiebung gerichteten Eilantrag (Urt. v. 27.03.2026, Az. 7 K 8657/25). Nach seiner Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Ausweisungsinteresse wiegt danach besonders schwer bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse rechtfertigt nach § 53 Abs. 1 AufenthG in der Regel die Ausweisung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der fortlaufend bestehenden Wiederholungsgefahr sowie mit Blick auf die bei weiterer Vollziehung der Strafhaft entstehenden Kosten rechtmäßig.
Hiergegen legte der "Raser von Moers" Beschwerde ein, die das OVG nun zurückwies. Die Beschwerde sei auf den Punkt der derzeitigen Wiederholungsgefahr beschränkt gewesen. Insofern genüge sie aber nicht den prozessualen Anforderungen, so der 18. Senat. Die davon unabhängige Begründung des Sofortvollzugs der Abschiebung mit den hohen Kosten des Strafvollzugs habe der Mann nicht angegriffen.
dpa/jb/LTO-Redaktion
OVG NRW bestätigt VG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60009 (abgerufen am: 16.06.2026 )
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