Konto eröffnet, aber die Debitkarte gelangt auf dem Weg zum Kunden in die Hände von Unbefugten. Wer haftet? Damit hat sich das OLG Frankfurt befasst.
Wer eine neue Bankkarte gar nicht erst erhält, haftet grundsätzlich nicht für unbefugte Abbuchungen durch Dritte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Damit muss die Sparkasse einem Mann insgesamt 220.000 Euro zurückzahlen, die unbefugt abgebucht wurden (Urt. v. 29.04.2026, Az. 17 U 62/24).
Der Kläger hatte bei der beklagten Sparkasse im Sommer 2019 ein Privatkonto eröffnet. Ende Juni überwies er gut 300.000 Euro auf dieses Konto. Dann verreiste er Anfang Juli ins Ausland. Als er Ende August wieder nach Frankfurt kam, hatte er immer noch keine Karte für das neue Konto im Briefkasten. Als er dann noch mitbekam, dass zwischenzeitlich 210 Abbuchungen erfolgt waren und knapp 220.000 Euro auf dem Konto fehlten, ließ der Mann das Konto sperren.
Die Bank war zwar schon vor der Klage grundsätzlich bereit, den Schaden zumindest teilweise auszugleichen, wollte das jedoch als Kulanz verstanden wissen. Rund 66.000 Euro musste der Mann extra einklagen. Anders als das Landgericht in erster Instanz bestätigte der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch vollumfänglich.
Kunde musste nicht nachfragen, wo die Karte bleibt
Zwar wurden mittlerweile zwei Personen strafrechtlich verurteilt, die die Debitkarte verwendet hatten und - teils per Abhebung am Geldautomaten, teils bei Einkäufen - unbefugt 220.000 Euro abgehoben hatten. Dennoch ist nicht vollends aufklärbar, was genau passiert ist, so eine Sprecherin des Gerichts gegenüber LTO.
Die Sparkasse warf dem Kunden vor, er habe ein Mitverschulden. Da er wusste, dass die Karte zeitnah nach der Kontoeröffnung ankommen würde, hätte er sich eher darum kümmern müssen, warum sie nicht ankam. Das Gericht sah das jedoch anders.
Insbesondere ging es davon aus, dass die Karte frühestens am 29. Juni (einem Samstag) bei dem Kunden hätte zugestellt werden können. Da aber schon am Sonntag die ersten missbräuchlichen Abhebungen stattfanden, konnte die Karte, wenn sie denn aus dem Briefkasten gestohlen wurde, dort nur vom Samstag bis zum frühen Sonntagmorgen gelegen haben. Da aber “kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor”, so das OLG in einer Pressemitteilung. Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, weil er nach Ankündigung der Zusendung nicht früher bei der Bank nachgefragt habe, wo die Karte bleibe.
Die Sparkasse durfte die Zahlung auch nicht auf Grund der Grundsätze von Treu und Glauben verweigern darf. Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 675v Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wäre dies nur zu bejahen, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die Debitkarte nebst PIN (§ 675l BGB) herbeigeführt habe.
Eine Pflichtverletzung des Klägers vermochte der Senat aber nicht auszumachen. Denn unstreitig war er zu keinem Zeitpunkt zu in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt, sodass er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt habe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
jb/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt: Bank muss bei unbefugter Abhebung zahlen: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60043 (abgerufen am: 18.06.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag