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OLG Frankfurt zu eingefrorenen Geldern: Russ­land-Sank­tionen gelten auch im Insol­venz­ver­fahren

07.04.2026

Stacheldraht vor einem russischen Regierungsgebäude

Schon seit 2014 sanktioniert die EU Russland wegen der Aggressionen gegen die Ukraine. Foto: diy13 - stock.adobe.com

Die Russland-Sanktionen der EU sind weitreichend. Deshalb bleiben Gelder auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingefroren, so das OLG Frankfurt.

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Sind Gelder von den Sanktionen gegen Russland umfasst, bleiben diese selbst bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingefroren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 01.04.2026, Az. 17 U 20/25).

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer nach dem Recht der Isle of Man gegründeten Gesellschaft. Es geht um Guthaben der Gesellschaft auf einem Bankkonto in Höhe von knapp einer Million Euro. Die Bank verweigerte die Auszahlung und verwies auf die Russland-Sanktionen, wonach das Geld an gelistete Personen nicht ausgezahlt werde. 

Die Europäische Union hat seit 2014 mehrere Verordnungen erlassen, um auf die russischen Aggressionen gegen die Ukraine zu reagieren. Demnach werden Gelder von Personen eingefroren, die "die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern". Zusätzlich listet die EU die insoweit betroffenen Personen im Anhang einer Durchführungsverordnung auf. 

Schon beim Landgericht (LG) Gießen blieb die auf Auszahlung der Gelder gerichtete Klage des Insolvenzverwalters vor einem Jahr erfolglos (Urt. v. 04.04.2024, Az. 5 O 44/23). Das Berufungsverfahren beim OLG brachte nun kein anderes Ergebnis.

Insolvenzverfahren steht Kontrolle nicht entgegen

Der Insolvenzverwalter könne keinen Auszahlungsanspruch geltend machen, bestätigte der 17. Zivilsenat. Denn die Bankguthaben seien gemäß der geltenden Bestimmungen seitens der EU zu Recht eingefroren worden. Zwar sei die Schuldnerin selbst nicht im Anhang der Verordnung als Person gelistet. Jedoch sei davon auszugehen, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin habe. Wenngleich diese gelistete Person formal kein entsprechendes Recht dazu innehabe, so komme ihr durch komplizierte Unternehmens- und Treuhandstrukturen doch die Befugnis zu, de facto beherrschenden Einfluss zu nehmen. Diese Strukturen zielten darauf ab, die von der gelisteten Person übertragenen Vermögenswerte vor Sanktionen zu schützen und die Sanktionen zu umgehen.

Anhaltspunkte waren hier neben der aus Sicht des Senats unnötig komplexe Unternehmensstruktur auch die Tatsache, dass im Rahmen von Verwandtschaftsbeziehungen versucht worden sei, den Sanktionen durch kurzfristiges Ausscheiden der Verantwortlichen und Begünstigten kurz vor der Listung zu entkommen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichgtshof (BGH) begehren. 

In der Vergangenheit hatte ein anderer Senat des OLG entschieden, dass gewöhnliche Zahlungen nicht von Russland-Sanktionen erfasst sind.

jb/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zu eingefrorenen Geldern: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59665 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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