OLG Frankfurt am Main: 1.000 Euro Sch­mer­zens­geld nach Bruch einer Ver­hü­tungsspi­rale

09.04.2025

Sogenannte Kupferspiralen gelten als beliebte Verhütungsalternative zur Antibabypille. Weil eine Frau infolge eines Produktfehlers noch einmal behandelt werden musste, erhält sie nun 1.000 Euro Schmerzensgeld.

Weil ihre Spirale brach und unter Vollnarkose operativ entfernt werden musste, erhält eine Frau 1.000 Euro Schmerzensgeld. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 09.04.2025, Az. 17 U 181/23).

In dem Fall geht es um Spiralen eines spanischen Herstellers. 2018 gab das Unternehmen eine auf konkrete Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus, weil in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war.

Die klagende Frau ist überzeugt, ihr sei 2016 eine solche Spirale eingesetzt worden. 2021 wurde festgestellt, dass die Spirale der Frau an beiden sogenannten Seitenarmen gebrochen war. Diese habe sie daraufhin operativ und unter Vollnarkose entfernen lassen müssen. Vor dem Landgericht begehrte sie daher Schmerzensgeld vom spanischen Spiralenhersteller in Höhe von mindestens 7.000 Euro, blieb mit ihrer Klage aber ohne Erfolg. Daraufhin ging sie in Berufung.

OLG bejaht Gesundheitsverletzung

Der Arzthaftungssenat des OLG Frankfurt entschied nun im Berufungsverfahren: Der Frau stehen zwar nicht die begehrten 7.000 Euro, wohl aber immerhin 1.000 Euro gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zu. Die beiden Normen regeln, wann ein Hersteller für sein Produkt haftet und dass es auch bei Nichtvermögensschäden eine Entschädigung geben kann. Den Bruch der Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter stellen dabei aus Sicht des OLG eine Gesundheitsverletzung dar, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Nach Überzeugung des Senats hat die Frau – unter anderem durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin – nachgewiesen, dass ihr 2016 eine von der späteren Warnung erfasste Spirale eingesetzt worden war. Diese sei bis zum Ablauf der regulären fünfjährigen Nutzungsdauer auch nicht gewechselt worden. Nach überzeugender Auskunft der Frauenärztin stand für den Senat fest, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung 2021 abgebrochen waren. Offenbleiben könne insoweit, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei.

Die Frau hatte die Höhe ihrer Schmerzensgeldforderung auch damit begründet, außergewöhnliche postoperative Beschwerden gehabt zu haben. Hierzu habe sie allerdings erstmals im Berufungsverfahren etwas vorgetragen, "ohne dass Gründe vorliegen würden, diesen Vortrag noch zuzulassen", so das OLG. Die in weiteren Fällen von anderen Gerichten teilweise zugesprochenen höheren Beträge hätten auf weiteren Beeinträchtigungen beruht, die im Falle der Frau nicht vorlägen, hieß es abschließend. 

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56971 (abgerufen am: 21.04.2025 )

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