Quadratisch, praktisch – und zu ähnlich? Durch einen Haferriegel sieht Ritter Sport seine Markenrechte verletzt und verklagt ein Mannheimer Unternehmen. Vor dem LG Stuttgart allerdings ohne Erfolg, doch der Rechtsstreit könnte weitergehen.
Der nahe Stuttgart ansässige Hersteller von "Ritter Sport" hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen das Unternehmen Wacker aus Mannheim, das den Haferriegel "MONNEMer QUADRAT" produziert. Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden (Urt. v. 13.01.2026, Az. 17 O 192/25).
Geklagt hatte die Alfred Ritter GmbH & Co. KG, welche insbesondere durch "Ritter Sport"-Schokolade bekannt geworden ist. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken. Unter anderem zu ihren Gunsten geschützt ist ein dreidimensionaler Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.
Wacker stellt "clean food" her, also unter anderem Snacks ohne künstliche Zusätze. Seit Ende 2024 gehört dazu auch der Haferriegel "MONNEMer QUADRAT" in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel.
Vor dem Landgericht ging es um Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz. "Ritter Sport" argumentierte, ihre Verpackung sei weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Ware und insbesondere die Unterschiede der Verpackungen seien (zu) gering. Dies gehe so weit, dass Verbraucher beim "MONNEMer QUADRAT" jedenfalls auf den ersten Blick "Ritter Sport" erkennen würden, so die Argumentation.
Schokolade und Müsliriegel sind ganz unterschiedliche Snacks
Davon ließ sich die 17. Zivilkammer nicht überzeugen. In der Gesamtschau bestehe keine Verwechslungsgefahr. Denn bei Tafelschokolade einerseits und Hafer- sowie Müsliriegel andererseits handele es sich bereits nicht um identische Ware. Ferner liege keine Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre.
Der Durchschnittsverbraucher, mit dem sich die Kammer identifiziert, würde die Produkte als ganz unterschiedliche Snacks wahrnehmen. Die Tafelschokolade sei ein Nachtisch bzw. eine Süßigkeit und der Müsliriegel ein Energiespender mit Ruf des "Gesunden", so das Landgericht. Beide enthielten unterschiedliche Zutaten und würden im Supermarkt auch an unterschiedlichen Stellen angeboten.
Ebenso vermochte die Kammer aus einer vermeintlichen Ähnlichkeit der Verpackungen keine Verwechslungsgefahr abzuleiten. Dabei betrachtet die Kammer beide Verpackungen überaus detailliert: "Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet."
Das im Verhältnis zu "Ritter Sport" gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen sei zudem einheitlich ausgestaltet. "Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird", so die Kammer.
Werbeslogan "Quadratisch. Kokos. Klar." kein Streitgegenstand
Auch der Bekanntheitsschutz konnte Ansprüche für "Ritter Sport" nicht begründen. Denn durch "MONNEMer QUADRAT" werde die Schokolade nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt, stellt die Kammer fest. Es sei nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise keine gedankliche Verknüpfung zu "Ritter Sport" herstellten. "Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan 'Quadratisch. Kokos. Klar.' an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist", heißt es vom Landgericht abschließend.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Anwälte von Ritter Sport hatten bereits während der mündlichen Verhandlung angekündigt, den Rechtsstreit im Fall einer Niederlage fortsetzen zu wollen. Ob der Schokohersteller tatsächlich Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst nicht bekannt.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
LG Stuttgart verneint Unterlassungsansprüche: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59050 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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