Veranstalter gibt Unterlassungserklärung ab: Eine Wiesn darf es nur in Mün­chen geben

20.05.2022

"Oktoberfest goes Dubai". Diese und ähnliche Ankündigungen darf ein Eventveranstalter künftig nicht mehr verwenden. Vor dem OLG München wurde geklärt, dass nur München die echte Wiesn hat.

Das coronabedingt abgesagte Münchner Oktoberfest zieht nach Dubai: Diesen Eindruck erweckten im vergangenen Jahr sehr medienwirksam die Veranstalter eines Fests in dem Wüstenstaat. Doch bisher hat es in Dubai das angekündigte Volksfest nicht gegeben und wenn es nun wirklich wie angekündigt diesen Herbst dazu kommen sollte, dürfen die Veranstalter nicht damit werben, dass die echte Wiesn nach Dubai umzieht.

Sie verpflichteten sich am Donnerstag im Prozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, Formulierungen wie "Oktoberfest goes Dubai", "Oktoberfest Dubai" oder auch "Das traditionelle Oktoberfest am Ort der EXPO 2021 Weltausstellung" dann zu unterlassen, wenn sie an die sinngemäße Aussage, das Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, gekoppelt sind.

Rechtsstreit endet mit Unterlassungserklärung

Die Veranstalter hätten eine umfangreiche Unterlassungserklärung gegenüber der Stadt München abgegeben, woraufhin der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden sei, teilte ein OLG-Sprecher mit. Auch Fotos der echten Wiesn etwa auch mit Schriftzügen wie "Das größte Volksfest der Welt in Dubai" dürfen die Veranstalter des mehrfach verschobenen Events nicht mehr verwenden, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es sei die originale Wiesn.

Bereits im vorigen Sommer hatte das Landgericht München I entschieden, diese Art der Reklame bediene sich am Weltruf der Wiesn. Mit ihren Ankündigungen hätten die Veranstalter den falschen Eindruck erweckt, das Traditionsfest ziehe in das arabische Emirat um, entschied das Gericht damals auf Antrag der Stadt München (Urt. v. 25.06.2021, Az. 17 HKO 7040/21). Gegen diese Entscheidung hatten die Veranstalter des Dubaier Events Rechtsmittel eingelegt.

"Es ist eine klare Ansage an Trittbrettfahrer. Die Wiesn eignet sich dafür nicht", kommentierte der Chef der Münchner Wiesn, Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner, die nun abgegebene Unterlassungserklärung.

Die Stadt München ließ ihre Interessen, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, durch Dr. Nils Rauer und Florian Traub von Pinsent Masons vertreten. "Wir freuen uns sehr, dass das landgerichtliche Urteil auf diese Weise durch die von der Gegenseite abgegebene Unterlassungserklärung seine Bestätigung gefunden hat. Wir haben von Beginn an vertreten, dass man sich nicht in unlauterer Weise an das Original anlehnen und dessen Ruf für sich ausnutzen darf", kommentierte Rauer den Ausgang der Berufungsverhandlung.

Alles eine Frage der Identität?

Rund um den Globus ist das Oktoberfest bekannt - und wird gerne nachgemacht. Die bayerische Gemütlichkeit boomte vor der Pandemie unter Palmen in der Karibik wie im hohen Norden. Gut 2.000 Volksfeste gab es weltweit, die sich auch Oktoberfest nannten. "Aber sie haben nicht den Eindruck erweckt, dass sie das Münchner Original sind", erläuterte Baumgärtner. Der Unterschied zu Dubai sei, dass diese anderen Volksfeste eine eigene Identität gehabt hätten.

Das sehen die Veranstalter des Dubai-Events erwartungsgemäß anders. "Wir nehmen dem Oktoberfest nichts weg", erklärt deren Anwalt Manfred Zipper. "Das sind zwei völlig unterschiedliche Volksfeste." Das kam vor einem Jahr zumindest in der Öffentlichkeit allerdings anders an.

Die Veranstalter des Events in Dubai hatten das Fest zunächst für Oktober 2021 angekündigt, dann aber verschoben und dies mit der Pandemie begründet. Dann sollte das Fest 2022 stattfinden, doch auch daraus wurde bisher nichts.

Nach neuen Plänen der Macher könnte das Wüsten-Oktoberfest nun am 15. Oktober beginnen und drei Monate dauern. Mit 400.000 Quadratmetern wollen sie die Münchner Wiesn mit knapp 350.000 Quadratmetern sogar toppen. Aber auch jetzt sei "nichts fix", sagt Zipper und begründet das erneut mit der Pandemie. Alles sei "noch relativ vage".

dpa/sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Veranstalter gibt Unterlassungserklärung ab: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48518 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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